18.10.2024
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Dokument-Nr. 28910

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil24.06.2020

Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luftrein­hal­teplan für Kiel unzureichendEinbau von Luftfil­ter­anlagen keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Reduzierung der Schad­s­toff­be­lastung

Auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe hat das OVG Schleswig das Umwelt­mi­nis­terium des Landes Schleswig-Holstein verurteilt, den geltenden Luftrein­hal­teplan Kiel zu ändern. Das Ministerium dürfe nicht davon ausgehen, dass der im Plan vorgesehene Einsatz von Luftfil­ter­anlagen zur Einhaltung der für Stick­stoff­dioxide geltenden Grenzwerte führe. Konsequenz wäre, dass noch in diesem Jahr ein Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge vorzusehen sei, sobald sich abzeichne, dass die Grenzwerte für das Jahr 2020 anders nicht eingehalten werden können.

Der zuletzt im Januar 2020 fortge­schriebenen Luftreinhalteplan sieht für den Theodor-Heuss-Ring auf einer in westliche Richtung verlaufenden Strecke von ca. 350 m (zwischen Lübscher Baum und Waldwie­sen­kreisel) zwar ein Fahrverbot für Euro 1- bis Euro 5- Diesel vor, dies allerdings nur für den Fall, dass der vorrangig geplante Einsatz von mehreren Luftfil­ter­anlagen auf dem Radweg im Bereich der Messstelle nicht erfolgt oder sich als unzureichend erweist.

OVG: Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig wirksamere Maßnahme

Das OVG weist darauf hin, dass die über ein Kalenderjahr zu mittelnden Grenzwerte laut Gesetz schnellst­möglich einzuhalten sind. Dies gewährleiste der vorrangig geplante Einsatz der Luftfil­ter­anlagen nicht. Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse sei zu befürchten, dass es entlang der betroffenen Häuserfassade nur zu einer ungleichmäßigen Reduzierung der Schad­s­toff­be­lastung komme. Die von der beigeladenen Stadt Kiel in der Sitzung vorgelegte Untersuchung des Herstellers der Luftfil­ter­anlagen sei nicht geeignet, um zu einer günstigeren Prognose zu kommen, so dass sich ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig als die wirksamere Maßnahme darstelle.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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