18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.05.2008

Trotz Lärmbelästigung: Holmer Beliebung darf weiterhin den neuen Ältermann nachts um 3 Uhr mit Musikumzug nach Hause begleitenAnwohner scheitern in zweiter Instanz

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und damit eine anders lautende Entscheidung des erstin­sta­nz­lichen Verwal­tungs­ge­richts Schleswig geändert.

Die Mitglieder der Holmer Beliebung begleiten regelmäßig zum Abschluss des Belie­bungs­festes im Juni nachts um 3 Uhr ihren neuen Ältermann mit einem Musikumzug nach Hause. Diese Sitte gibt es nach Mitternacht zumindest seit 40 Jahren, von Seiten der Holmer Beliebung wird auf eine Tradition seit dem 17. Jahrhundert verwiesen. Auf eine Anwoh­ner­be­schwerde hatte die Stadt Schleswig dieses Jahr erstmals die erforderliche straßen­rechtliche Genehmigung mit einer Auflage versehen. Danach darf der Umzug zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner von der Schubystraße zum Holm nur ohne Musikumzug stattfinden.

OVG: Jahrundertealte Tradition und geringe Veran­stal­tungs­frequenz rechtfertigen nächtlichen Musikumzug

Diese Auflage hatte das Verwal­tungs­gericht bestätigt. Zur Begründung ihrer abändernden Entscheidung zugunsten des Holmer Beliebung stützen sich die OVG-Richter darauf, dass im vorliegenden Fall nicht in erster Linie auf die Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen sei, sondern die rechtliche Zulässigkeit der Lärmimmissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Umzugs sich vornehmlich nach der sogenannten Freizeitlärm- Richtlinien bemesse. In Ansehung der lokalen Bedeutung der über eine jahrhun­der­tealte Tradition verfügenden Belie­bungs­fei­er­lich­keiten, der geringen Veran­stal­tungs­frequenz des nächtlichen Umzugs mit Musik (einmal pro Jahr zu einem langfristig vorher festgelegten Termin, auf den sich die nachbar­schaftlich betroffenen Anlieger in vielfältiger Weise einrichten können) sowie die Kurzfristigkeit der Geräuschspitzen im Zeitpunkt des Vorbeimarsches halte der Senat die mit dem Musikumzug einhergehenden Immis­si­ons­be­las­tungen der Anlieger selbst dann für zumutbar, wenn der Höchstwert von 65 dB(A) kurzzeitig überschritten werden sollte. Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigten danach die Durchführung der Tradi­ti­o­ns­ver­an­staltung in ihrer seit langen Jahren gehandhabten Ausgestaltung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 20.05.2008

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