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27.09.2025 
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Dokument-Nr. 35428

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil25.09.2025

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Urteil gegen Volkswagen wegen ThermofensternVolkswagen verwendet unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen

Der Freiga­be­be­scheid des Kraft­fahrt­bun­desamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen der Abgas­rü­ck­führung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhil­fe­maß­nahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen.

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18). Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgas­rü­ck­führung bei Umgebung­s­tem­pe­raturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalt­ein­richtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durch­schnitt­stem­pe­raturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesund­heits­schutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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