15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29426

Drucken
Beschluss05.11.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MR 72/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss05.11.2020

Corona-Lockdown: Beher­ber­gungs­verbot auf Sylt bleibt bestehenBeher­ber­gungs­verbot zur Eindämmung der Corona-Pandemie notwendig

In einem ersten Beschluss hat der für das Infektions­schutzrecht zuständige 3. Senat den Antrag eines Ehepaares gegen die von der Landesregierung neu verordnete Beschränkung von Beherbergungen auf berufliche, medizinische oder zwingende sozial-ethische Zwecke und deren Anwendbarkeit auf Beherbergungen auf schleswig-holsteinische Nordseeinseln ab dem 5. November 2020 als unbegründet abgelehnt.

Das antragstellende Ehepaar verbringt gegenwärtig den Jahresurlaub auf Sylt. Sie machen u.a. geltend, dass sie ihren Wohnsitz in Österreich derzeit nicht erreichen könnten, weil dieser unter Neuschnee liege und die Zuwegung nicht befahrbar sei. Wegen des auch in Österreich geltenden Beher­ber­gungs­verbots drohe ihnen bei Rückkehr Obdachlosigkeit. In Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sah sich der Senat nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung in § 17 der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung vom 1. November 2020 eingehend zu prüfen. Er nahm deshalb eine Folgenabwägung vor, die auch unter Berück­sich­tigung der Interessen von Beher­ber­gungs­be­trieben zulasten der Antrag­stel­lenden ausging.

Ehepaar hätte mit Schwierigkeiten beim Urlaub rechnen müssen

Dazu führt der Senat aus, dass das Vertrauen auf einen ungestörten Urlaub wenig schutzwürdig sei, da das Ehepaar schon bei der Anreise mit einer Verschärfung der Pande­mie­ent­wicklung hätte rechnen können. Auch das Risiko, dass ein selbstgewählter Wohnsitz in Hochgebirgslage im Winterhalbjahr nicht erreichbar sei, könne nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass ein etwaiger Notbedarf auch in der Republik Österreich aufgefangen werde.

Vorrang der Abschwächung der Corona-Pandemie

Bei der Abwägung stehe das bundesweit verfolgte dringende Ziel im Vordergrund, die sich exponentiell entwickelnde Dynamik der Corona-Pandemie zumindest so weit abzuschwächen, dass das Gesund­heits­system und die Krankenhäuser den mit der Pandemie verbundenen Heraus­for­de­rungen noch Herr werden könnten. Dazu müssten in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens Kontakte eingeschränkt werden. Die Untersagung touristischer Beherbergungen sei ein Beitrag hierzu, der im Zusammenhang mit den flächen­de­ckenden Beschränkungen zu sehen sei und auch nur so Sinn ergebe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29426

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI