Die Einschränkungen seien zur Eindämmung der sich immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie geeignet und erforderlich. Sie begrenzten die Gelegenheiten zu Zusammenkünften im Bereich des Sports und würden so helfen, der exponentiellen Infektionsdynamik entgegenzuwirken. Die Öffnung der Studios und das Sporttreiben in Gruppen mit entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsgeboten seien nicht gleichermaßen geeignet, um die Ansteckungsrisiken effektiv zu minimieren. Auch bei grundsätzlicher Einhaltung der Maßnahmen könne es durch die Aerosolbildung beim Sporttreiben zu einem Ansteckungsgeschehen kommen.
Dass es in Fitness-Studios praktisch keine nachgewiesenen Ansteckungen gebe, heiße nicht, dass eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Zwar hätten die meisten nachgewiesenen Ansteckungen mit dem Coronavirus im häuslichen Umfeld, in Pflegeheimen und in Krankenhäusern stattgefunden, doch sei zu beachten, dass die Ansteckungswege in 75 % der Fälle gar nicht mehr nachvollziehbar seien. Schließlich dürfe das Interesse der Betreiber von Fitnessstudios und der Sporttreibenden gegenüber dem Interesse an der verfolgten Eindämmung der Corona-Pandemie zurückgestellt werden, da sich das Virus wieder auf einem erhöhten Niveau weiter ausbreite und auch bei der Beanspruchung intensivmedizinischer Kapazitäten eine deutlich verschärfte Lage festzustellen sei.
Bei den Inhabern betroffener Studios und deren Beschäftigten stehe aufgrund der zu erwartenden Einnahmeausfälle zwar eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübung im Raum, doch sei dies unter Berücksichtigung der zugesagten Entschädigung noch angemessen. Die Entschädigung sei in den angefochtenen Regelungen zwar nicht festgeschrieben, als Teil eines zwischen der Bundes- und den Landesregierungen verhandelten Gesamtpaketes aber mehr als nur eine vage Zusage auf finanzielle Unterstützung und deshalb bei der Abwägung ausnahmsweise berücksichtigungsfähig.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erkannte das OVG nicht. Die Zulassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben wie etwa dem Handwerk diene nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung, sondern der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft. Dass Sporttreiben mit haushaltsfremden Personen in einer Gruppe nicht möglich sei, private Zusammenkünfte aber erlaubt seien, sei ebenfalls zu rechtfertigen, weil ein Verbot privater Kontakte viel tiefgreifendere Folgen für die private Lebensgestaltung habe und vermutlich keine Akzeptanz mehr fände.
Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2020 sehe der Senat schließlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn der Individualsport in Fitnessstudios vollständig untersagt wird, im Übrigen aber eingeschränkt erlaubt bleibt. Denn bei Öffnung der Fitnessstudios für den Individualsport fänden Zusammenkünfte von Personen statt, die zwar allein, aber doch gleich-zeitig Individualsport betrieben. Gerade solche Begegnungen sollten durch den gegenwärtigen Teil-Lockdown aber reduziert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)