18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
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Dokument-Nr. 29749

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss21.01.2021

Weitere Eilent­schei­dungen nach neuerlichem Corona-Lockdown zu Friseursalons und GolfplätzenCorona-Verordnung formell und materiell rechtmäßig

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat Anträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt und einer Golfplatz­betreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungs­verordnung vom 8. Januar 2021 einer rechtlichen Überprüfung im Haupt­sa­che­ver­fahren standhalten würden.

In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht der Senat die verfah­rens­mäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt und das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfas­sungs­konform an.

Eingriff in Grundrechte verhältnismäßig

Der Senat kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte er die aktuellen

landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesund­heits­gefahr für die Bevölkerung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)

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