23.11.2024
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Dokument-Nr. 7068

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil28.11.2008

Kinderreiche Beamte erhalten höheres Gehalt

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat mehreren Beamten mit mehr als zwei unter­halts­be­rech­tigten Kindern für das dritte und jedes weitere unter­halts­be­rechtigte Kind – über das gesetzlich vorgesehene Gehalt hinaus – famili­en­be­zogene Gehalts­be­standteile bis zu der Höhe von 115 v. H. des durch­schnitt­lichen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuerkannt. Dem liegt ein Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahre 1998 zugrunde.

In diesem Beschluss hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die unzureichende Besoldung von Beamten mit mehr als zwei unter­halts­be­rech­tigten Kindern als verfas­sungs­widrig beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, die als verfas­sungs­widrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Falls der Gesetzgeber dem nicht nachkäme, sollten Besol­dungs­emp­fänger nach der weiteren Feststellung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unter­halts­be­rechtigte Kind Anspruch auf famili­en­be­zogene Gehalts­be­standteile in Höhe von 115 v. H. des durch­schnitt­lichen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat nunmehr die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe den genannten Auftrag des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts jedenfalls bis zum Jahre 2006 nicht hinreichend umgesetzt. Aus diesem Grund hat es den klagenden Beamten für die Jahre 2004 bis 2006 in Bezug auf das dritte und jedes weitere unter­halts­be­rechtigte Kind famili­en­be­zogene Gehalts­be­standteile im eingangs genannten Umfang zugesprochen.

Hingegen hat das Oberver­wal­tungs­gericht für den Zeitraum von 2000 bis 2003 weitergehende Gehalts­ansprüche der klagenden Beamten mit der Begründung abgelehnt, die Beamten hätten diese Ansprüche nicht "zeitnah" und somit nicht in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 28.11.2008

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