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Dokument-Nr. 6995

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.11.2008

Keine Nachzahlung erhöhten Famili­en­zu­schlags ohne zeitnahe Geltendmachung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat zwei Verfahren entschieden, in denen Beamte von ihrem Dienstherrn über das Gesetz hinausgehende Besol­dungs­leis­tungen für ihre dritten oder weiteren Kinder gefordert haben. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300).

Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfas­sungs­gemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sind die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besol­dungs­be­standteile zuzusprechen (Vollstre­ckungs­a­n­ordnung). Die Kläger haben sich erstmals im Jahr 2004 an ihren Dienstherrn und sodann an die Verwal­tungs­ge­richte gewandt, um einen höheren Famili­en­zu­schlag ab dem Jahr 2001 zu erhalten. Für das Jahr 2004 und spätere Jahre hatten ihre Klagen Erfolg. Für die Jahre 2001 bis 2003 sind sie hingegen abgewiesen worden, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hätten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und den Rechts­s­tandpunkt der Vorinstanzen bestätigt. Es hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu den Besonderheiten des Beamten­ver­hält­nisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemein­wohl­ver­ant­wortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushalts­mitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unter­halts­bedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese Grundsätze seien auch von den Verwal­tungs­ge­richten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstre­ckungs­a­n­ordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für zurückliegende Zeiträume ergänzende Besoldung zusprächen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/08 des BVerwG vom 13.11.2008

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