15.11.2024
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Dokument-Nr. 30036

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss23.03.2021

OVG Schleswig: Landesbeamte weiterer Besol­dungs­gruppen unter­a­li­mentiertUnter­a­li­men­tation stellt Verstoß gegen das Alimentations­prinzip dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig hat anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besol­dungs­gruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungs­rechtliche Gebot der amtsan­ge­messenen Alimentation verstößt. Diese Verfahren werden nun dem Bundes­verfassungs­gericht vorgelegt zwecks abschließender Überprüfung der bundes- und landes­recht­lichen Vorschriften.

Die Verfahren betreffen Klagen eines Studienrates, einer Realschul­lehrerin, einer Realschul­rektorin und eines Oberstu­di­en­di­rektors, die sich alle vier durch den DGB vertreten lassen haben. Im September 2018 hatte das Verwal­tungs­gericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation festgestellt. Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachts­geldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist.

Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufs­be­am­tentums

Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufs­be­am­tentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn - hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung

Gerade dies vermochte das OVG in Anwendung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besol­dungs­ent­wicklung einerseits von den Tarif­er­geb­nissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbrau­cher­prei­s­indexes. Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besol­dungs­gruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besol­dungs­staf­felung insgesamt fehlerhaft sei.

Keine Rechtfertigung den Beamten allein aus haushal­te­rischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfas­sungs­mäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushal­te­rischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamts­pa­r­konzept. Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienst­leis­tungen dar, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamten­ver­hältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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