03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss30.01.2020

Feuer­wehr­beamter darf nicht mittels dienstlicher Weisung zur Ausbildung zum Notfa­ll­sa­nitäter verpflichtet werdenAusbildung eines Rettung­s­as­sis­tenten zum Notfa­ll­sa­nitäter stellt Erlernung eines neuen Berufs dar

Ein Feuer­wehr­beamter in Sachsen, der die Qualifikation zum Rettung­s­as­sis­tenten besitzt, darf nicht mittels dienstlicher Weisung verpflichtet werden, sich zum Notfa­ll­sa­nitäter ausbilden zu lassen. Dies stellt die Erlernung eines neuen Berufs dar, wofür es keine rechtliche Grundlage für eine Weisung gibt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Feuerwehrbeamter in Sachsen im Juli 2019 aufgrund einer dienstlichen Weisung eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Der Feuerwehrbeamte besaß bereits die Qualifikation zum Rettung­s­as­sis­tenten. Hintergrund der Weisung war, dass es nur noch für eine kurze Übergangszeit möglich war, sich mittels eines Ergän­zungs­lehrgangs vom Rettung­s­as­sis­tenten zum Notfa­ll­sa­nitäter weiter­qua­li­fi­zieren zu können. Der Feuerwehrbeamte wollte sich aber nicht zum Notfa­ll­sa­nitäter ausbilden lassen und beantragte daher gegen die dienstliche Weisung Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwal­tungs­gericht Dresden wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Feuer­wehr­beamten.

Dienstliche Weisung zur Ausbildung zum Notfa­ll­sa­nitäter rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen entschied zu Gunsten des Feuer­wehr­beamten und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Dem Feuer­wehr­beamten sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Denn die dienstliche Weisung sei rechtswidrig.

Kein Recht zur Anordnung des Erlernens eines neuen Berufs

Zwar könne sich das Weisungsrecht gemäß § 23 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbil­dungs­maßnahme teilzunehmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Die Fortbil­dungs­pflicht beziehe sich aber auf den ausgeübten Beruf. Keineswegs dürfe angeordnet werden, einen neuen Beruf zu erlenen. Dies betreffe die verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedürfe daher einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gebe es in Sachsen aber nicht. Die Ausbildung eines Rettung­s­as­sis­tenten zu einem Notfa­ll­sa­nitäter stelle die Erlernung eines neuen Berufs dar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

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