15.11.2024
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Dokument-Nr. 6433

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss24.07.2008

Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" (BWSE) vorläufig ausgesetzt

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Vollziehung des vom Innen­mi­nis­terium am 1. April 2008 ausgesprochenen Verbots der Gruppierung „Blue White Street Elite“ (BWSE) bis zu einer Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorläufig ausgesetzt.

Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass auch nach Einschätzung des zuständigen Fachreferates des Innen­mi­nis­teriums die Voraussetzungen für ein Verbot der Gruppierung „BWSE“ im März 2008 nicht vorgelegen haben. Diese nach Auffassung des Gerichts durchgehend schlüssigen Feststellungen beruhen u. a. auf einer Auswertung der Erkenntnisse von Polizei, Staats­an­walt­schaft und Verfas­sungs­schutz. Aus welchen Gründen gleichwohl am 1. April 2008 seitens der Behördenleitung das Vereinsverbot verfügt worden ist, war den dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbotes wird erst in dem noch anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren getroffen werden.

Zum Hintergrund:

Für von den Lände­rin­nen­mi­nis­terien ausgesprochene Vereinsverbote ist das Oberver­wal­tungs­gericht gemäß § 48 Abs. 2 VwGO in erster Instanz zuständig. Grundsätzlich hat die Klage gegen eine Verbots­ver­fügung aufschiebende Wirkung, d.h., die Verbots­ver­fügung darf erst vollzogen werden, wenn deren Rechtmäßigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist. Das Innen­mi­nis­terium hatte gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbotes angeordnet, damit das Verbot bereits vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden konnte. Hiergegen ist ein Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Oberver­wal­tungs­gericht gestellt worden, um bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung vom Vollzug des Verbotes verschont zu bleiben. Diesem Antrag hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit dem Beschluss vom 24. Juli 2008 entsprochen, da derzeit aus Sicht des Gerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbotes bestehen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbotes sind im Übrigen nur Umstände maßgeblich, die bis zum 1. April 2008 eingetreten sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.07.2008

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