23.11.2024
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Dokument-Nr. 17836

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Beschluss25.11.2013Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt3 M 337/13
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss25.10.2013, 7 B 284/13 MD
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss25.11.2013

An Diabetes erkranktes Kind darf weiter staatliche Grundschule besuchenÜberweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt bei möglichem Besuch einer Regelschule ohne besonderen Aufwand verbotene Benachteiligung dar

Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt dann eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule den Fähigkeiten des Schülers entspricht und ohne besonderen Aufwand möglich ist oder die Förder­schul­überweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonder­päd­ago­gischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt und gestattete in einem Eilverfahren vorläufig die weitere Beschulung eines an Diabetes Mellitus erkrankten Kindes an einer staatlichen Grundschule.

Im zugrunde liegenden Verfahren besuchte ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind im 1. Schuljahr eine staatliche Grundschule. Zum Beginn des 2. Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorge­be­rech­tigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körper­be­hinderte Kinder zu besuchen habe. Zur Begründung führte das Landesschulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne, zumal an der Grundschule noch andere Kinder mit besonderem Betreu­ungs­bedarf beschult würden.

Besuch einer Regelschule aufgrund der geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes möglich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren die weitere Beschulung des Kindes an der staatlichen Grundschule vorläufig gestattet und eine vorgehende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts abgeändert. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorrangig zu prüfen sei, ob eine integrative bzw. inklusive Beschulung in Betracht komme, wenn die Erzie­hungs­be­rech­tigten dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre oder die Förder­schu­l­über­weisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonder­päd­ago­gischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes, welches zudem z. B. bei Blutzu­cke­r­mes­sungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt werde, nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landes­schul­ver­waltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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