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Dokument-Nr. 30509

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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Urteil24.06.2021

OVG weist Normen­kontroll­antrag gegen Bebauung des ehemaligen Citroen-Geländes in Saarbrücken zurückErmittlung und Bewertung des Abwägungs­ma­terials durch den Stadtrat nicht zu beanstanden

Das Obe­rverwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Normen­kontroll­antrag von Anwohnern des ehemaligen Citroen-Geländes in der Saarbrücker Innenstadt zurückgewiesen.

Sie haben sich gegen einen vorha­ben­be­zogenen Bebauungsplan der Landes­hauptstadt Saarbrücken gewandt, mit dem die planungs­rechtliche Grundlage für die Schaffung von Wohnraum sowie Büro- und Dienst­leis­tungs­flächen und einer Tiefgarage auf dem Gelände der ehemaligen Citroen-Niederlassung an der Großherzog-Friedrich-Straße geschaffen werden soll. Die Antragsteller haben unter anderem eine unzureichende Beachtung des Rücksicht­nah­me­gebotes, des Denkmalschutzes und der zusätzlichen Verkehrs­be­lastung gerügt.

Antrag zwar zulässig - aber unbegründet

Das OVG in Saarlouis hat den Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet angesehen. Unter anderem hat das Gericht ausgeführt, dass die Ermittlung und Bewertung des Abwägungs­ma­terials durch den Stadtrat nicht zu beanstanden sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den Abstands­vor­schriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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