18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss27.05.2010

Nachbar hat keinen Anspruch auf unverbaute AussichtBeein­träch­tigung der Aussicht verletzt nicht nachbarliches Rücksicht­nah­megebot

Wird durch ein Bauvorhaben die Aussicht eines Nachbarn beeinträchtigt, so ist darin keine Verletzung des nachbarlichen Rücksicht­nahmegebots zusehen. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf eine unverbaute Aussicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungs­gerichts Saarlouis hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Nachbar gegen die genehmigte Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. Seiner Meinung nach habe sich das Bauvorhaben aufgrund seiner Massivität nicht in die Umgebung eingefügt und habe zu einer Beein­träch­tigung der Aussicht geführt. Es habe damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Saarland habe der Wegfall der Aussichts­mög­lichkeit keine Rücksichtslosigkeit begründet. Vielmehr habe sich das Vorhaben in den vorgegebenen Rahmen eingefügt. Gegen diese Entscheidung legte der Nachbar Beschwerde ein.

Überprüfung des Bauvorhabens auf Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme

Das Oberver­wal­tungs­gericht Saarlouis führte zunächst aus, dass der Nachbar keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung eines genehmigten Bauvorhabens verlangen könne. Er könne eine Überprüfung nur dahingehend beanspruchen, ob das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt sei. Dies sei der Fall, wenn die Auswirkung des Vorhabens als für den Nachbarn unzumutbar und damit ihm gegenüber als rücksichtslos angesehen werden könne.

Rücksichts­lo­sigkeit lag nicht vor

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts habe hier keine Verletzung des nachbarlichen Rücksicht­nah­me­gebots vorgelegen. Denn der Verlust einer Aussichts­mög­lichkeit stelle gegenüber den Nachbarn keine Rücksichts­lo­sigkeit im Sinne des Baurechts dar. Der Nachbar habe eben keinen Anspruch auf eine unverbaute Aussicht oder einer eingeschränkten baulichen Nutzung eines anderen Grundstücks.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15907

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI