Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss27.05.2010
Nachbar hat keinen Anspruch auf unverbaute AussichtBeeinträchtigung der Aussicht verletzt nicht nachbarliches Rücksichtnahmegebot
Wird durch ein Bauvorhaben die Aussicht eines Nachbarn beeinträchtigt, so ist darin keine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zusehen. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf eine unverbaute Aussicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Nachbar gegen die genehmigte Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Seiner Meinung nach habe sich das Bauvorhaben aufgrund seiner Massivität nicht in die Umgebung eingefügt und habe zu einer Beeinträchtigung der Aussicht geführt. Es habe damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Saarland habe der Wegfall der Aussichtsmöglichkeit keine Rücksichtslosigkeit begründet. Vielmehr habe sich das Vorhaben in den vorgegebenen Rahmen eingefügt. Gegen diese Entscheidung legte der Nachbar Beschwerde ein.
Überprüfung des Bauvorhabens auf Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis führte zunächst aus, dass der Nachbar keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung eines genehmigten Bauvorhabens verlangen könne. Er könne eine Überprüfung nur dahingehend beanspruchen, ob das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt sei. Dies sei der Fall, wenn die Auswirkung des Vorhabens als für den Nachbarn unzumutbar und damit ihm gegenüber als rücksichtslos angesehen werden könne.
Rücksichtslosigkeit lag nicht vor
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe hier keine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots vorgelegen. Denn der Verlust einer Aussichtsmöglichkeit stelle gegenüber den Nachbarn keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des Baurechts dar. Der Nachbar habe eben keinen Anspruch auf eine unverbaute Aussicht oder einer eingeschränkten baulichen Nutzung eines anderen Grundstücks.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (vt/rb)