21.11.2024
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Dokument-Nr. 29839

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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss10.02.2021

Friseure bleiben im Saarland geschlossenEilantrag wegen coronabedingte Schließung eines Friseurbetriebs erfolglos

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat den Eilantrag des Inhabers eines Friseursalons auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung von § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OVG dürften die angegriffene Regelung auch deshalb, weil die Inzidenz im Saarland verglichen mit dem als rückläufig zu verzeichnenden bundes­durch­schnitt­lichen Inzidenzwert vergleichsweise hoch sei, noch verhältnismäßig sein.

Ende des Schlie­ßungs­verbot absehbar

Die mögliche Verlängerung der Schließung von Friseur­be­trieben werde voraussichtlich nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Aus jetziger Sicht sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen umgesetzt würden.

Friseure nicht vergleichbar mit Heilmit­te­ler­bringern und Gesund­heits­berufen

Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten. Auf eine Gleich­be­handlung mit den von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienst­leis­tungen (Heilmit­te­ler­bringer und Gesund­heits­berufe) könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da in Friseur­be­trieben nicht in diesem Sinn therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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