18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss23.01.2009

Verpflichtung deutscher Führer­schein­be­hörden zur Anerkennung von EU-Fahrer­laub­nissenÄnderung der Rechtsprechung zu "Führer­schein­tou­rismus" - Auf den Wohnsitz kommt es an

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat in drei dem sog. Führer­schein­tou­rismus" zuzurechnende Eilrechts­schutz­ver­fahren entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.

Danach ist es den deutschen Führer­schein­be­hörden aufgrund europa­recht­licher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorge­schriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Schein­wohn­sitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstel­ler­mit­gliedstaat eingetragen ist.

Bei ausländischem Wohnsitz im Führerschein gilt die bisherige Rechtsprechung weiter

Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 27.01.2009

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