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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.01.2014

Ungenehmigte Haltung von Wollschweinen untersagtAnlage zur Schweinehaltung weder genehmigt noch geneh­mi­gungsfähig

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat eine von der Kreisverwaltung untersagte Haltung von Wollschweinen auf einem Anwesen mit Schweinestall und Freigehege bestätigt, da die Anlage zur Schweinehaltung weder genehmigt noch geneh­mi­gungsfähig ist.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls halten auf einem von ihnen gemieteten Anwesen in Wilgartswiesen mit Schweinestall und Freigehege mehrere so genannte Wollschweine. Im Oktober 2013 untersagte die Kreisverwaltung Südwestpfalz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schweinehaltung mit der Begründung, die Anlage zur Schweinehaltung sei weder genehmigt noch geneh­mi­gungsfähig. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragen beim Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße, ihnen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 18. November 2013 ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Nutzungs­un­ter­sagung wegen grundsätzlich fehlender Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage nicht unver­hält­nismäßig

Die Nutzung einer baulichen Anlage könne grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung genutzt werde. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer solchen Nutzungsuntersagung, weil sie dazu diene, demjenigen ungerecht­fertigte Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu entziehen, der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung mit der Nutzung beginne und damit die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufe. Im vorliegenden Fall verfügten die Antragsteller nicht über die erforderliche Baugenehmigung für das mit Brettern umzäunte Freigehege. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei auch nicht ausnahmsweise deswegen unver­hält­nismäßig, weil die ungenehmigte Anlage offensichtlich geneh­mi­gungsfähig wäre. Zweifel an deren Geneh­mi­gungs­fä­higkeit bestünden vielmehr schon im Hinblick darauf, dass der Schweinestall mit dem angrenzenden Freilaufgehege jedenfalls teilweise Flächen in Anspruch nehme, auf denen nach den Festsetzungen des dort bestehenden Bebauungsplans lediglich untergeordnete Anlagen für die Nutzung als Gartenland zulässig seien. Außerdem wäre in einem Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Frage zu klären, ob die Schweinehaltung bezüglich Geruch­s­e­mis­sionen ausreichend Rücksicht auf die Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft nehme.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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