Dokument-Nr. 6620
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss13.08.2008
Deutsches Recht im Mundatwald anwendbar
Im pfälzischen Mundatwald findet deutsches Recht uneingeschränkt Anwendung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, war seit 1946 bis Ende März 2008 Jagdpächter im Jagdbezirk Mundatwald, der im Grenzgebiet zum Elsass gelegen ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Mundatwald, der bis dahin zu Bayern gehörte, aufgrund des Besatzungsrechts vorläufig „dem französischen Gebiet einverleibt”. Im Jahre 1986 wurden die entsprechenden besatzungsrechtlichen Regelungen aufgehoben. Im Gegenzug verschaffte Deutschland Frankreich das Eigentum am Mundatwald, einschließlich des Nutzungsrechts an Forst, Wasserquellen und Jagd. Da der Kläger unter Einsatz von Futteranlagen, die nicht in Einklang mit dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht standen, Wild fütterte, forderte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße ihn auf, die entsprechenden Futterstellen zu beseitigen. Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, im Mundatwald gelte noch französisches Recht. Dem ist bereits das Verwaltungsgericht nicht gefolgt (vgl. Mundatwald: Uneingeschränkte Geltung des deutschen Rechts). Im Berufungsverfahren stellte auch das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Kreisverwaltung den Kläger zur Beseitigung der Fütterungsanlagen verpflichten durfte.
Bei dem Jagdbezirk Mundatwald handele es sich um deutsches Hoheitsgebiet, in dem ausschließlich deutsches Recht Anwendung finde. Durch Besatzungsrecht sei der Mundatwald lediglich unter die vorläufige Verwaltungshoheit Frankreichs gestellt worden, ohne dass Frankreich das Gebiet annektiert habe. Völkerrechtlich gehöre der Mundatwald seit dessen Gründung zum Land Rheinland-Pfalz und damit später zur Bundesrepublik Deutschland. Allein die Ausübung deutscher Hoheitsgewalt sei ausgeschlossen gewesen. Mit der Aufhebung der besatzungsrechtlichen Regelungen über den Mundatwald im Jahre 1986 seien die hoheitlich-administrativen Befugnisse Frankreichs ohne Einschränkungen auf Deutschland übergegangen. Frankreich sei lediglich Grundeigentümerin geworden. Die damit verbundenen Nutzungsrechte an Forst, Wasserquellen und Jagd dürften nur im Rahmen der geltenden deutschen Gesetze ausgeübt werden. Deshalb habe die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße dem Kläger die nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht unzulässige Fütterung zu Recht untersagt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2008
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