21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 6620

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss13.08.2008

Deutsches Recht im Mundatwald anwendbar

Im pfälzischen Mundatwald findet deutsches Recht uneingeschränkt Anwendung. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein französischer Staats­an­ge­höriger, war seit 1946 bis Ende März 2008 Jagdpächter im Jagdbezirk Mundatwald, der im Grenzgebiet zum Elsass gelegen ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Mundatwald, der bis dahin zu Bayern gehörte, aufgrund des Besat­zungs­rechts vorläufig „dem französischen Gebiet einverleibt”. Im Jahre 1986 wurden die entsprechenden besat­zungs­recht­lichen Regelungen aufgehoben. Im Gegenzug verschaffte Deutschland Frankreich das Eigentum am Mundatwald, einschließlich des Nutzungsrechts an Forst, Wasserquellen und Jagd. Da der Kläger unter Einsatz von Futteranlagen, die nicht in Einklang mit dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht standen, Wild fütterte, forderte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße ihn auf, die entsprechenden Futterstellen zu beseitigen. Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, im Mundatwald gelte noch französisches Recht. Dem ist bereits das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt (vgl. Mundatwald: Unein­ge­schränkte Geltung des deutschen Rechts). Im Berufungs­ver­fahren stellte auch das Oberver­wal­tungs­gericht fest, dass die Kreisverwaltung den Kläger zur Beseitigung der Fütte­rungs­anlagen verpflichten durfte.

Bei dem Jagdbezirk Mundatwald handele es sich um deutsches Hoheitsgebiet, in dem ausschließlich deutsches Recht Anwendung finde. Durch Besatzungsrecht sei der Mundatwald lediglich unter die vorläufige Verwal­tungs­hoheit Frankreichs gestellt worden, ohne dass Frankreich das Gebiet annektiert habe. Völkerrechtlich gehöre der Mundatwald seit dessen Gründung zum Land Rheinland-Pfalz und damit später zur Bundesrepublik Deutschland. Allein die Ausübung deutscher Hoheitsgewalt sei ausgeschlossen gewesen. Mit der Aufhebung der besat­zungs­recht­lichen Regelungen über den Mundatwald im Jahre 1986 seien die hoheitlich-administrativen Befugnisse Frankreichs ohne Einschränkungen auf Deutschland übergegangen. Frankreich sei lediglich Grund­ei­gen­tümerin geworden. Die damit verbundenen Nutzungsrechte an Forst, Wasserquellen und Jagd dürften nur im Rahmen der geltenden deutschen Gesetze ausgeübt werden. Deshalb habe die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße dem Kläger die nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht unzulässige Fütterung zu Recht untersagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2008

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