15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 1771

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.01.2006

Windener­gie­anlage neben Segelflugplatz zulässig

Windener­gie­anlagen sind in der Umgebung eines Segel­flug­platzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrt­fach­licher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beabsichtigt, eine Windener­gie­anlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotor­durch­messer auf einem Grundstück zu errichten, das ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn des 1974 genehmigten Segel­flug­platzes Ludwigshafen-Dannstadt gelegen ist. Dies wurde ihr von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windener­gie­anlage trotz des Abstandes zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Errichtung der Windener­gie­anlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen Betrie­bs­mög­lich­keiten, da der Gesetzgeber auch Windener­gie­anlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die Windener­gie­anlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segel­flug­ge­ländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachver­ständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der Windener­gie­anlage hinreichend Ausweich­mög­lich­keiten für die Motorflugzeuge. Auch die „Motorschlepps” von Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.01.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1771

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI