04.12.2024
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Dokument-Nr. 1771

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.01.2006

Windener­gie­anlage neben Segelflugplatz zulässig

Windener­gie­anlagen sind in der Umgebung eines Segel­flug­platzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrt­fach­licher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beabsichtigt, eine Windener­gie­anlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotor­durch­messer auf einem Grundstück zu errichten, das ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn des 1974 genehmigten Segel­flug­platzes Ludwigshafen-Dannstadt gelegen ist. Dies wurde ihr von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windener­gie­anlage trotz des Abstandes zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Errichtung der Windener­gie­anlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen Betrie­bs­mög­lich­keiten, da der Gesetzgeber auch Windener­gie­anlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die Windener­gie­anlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segel­flug­ge­ländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachver­ständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der Windener­gie­anlage hinreichend Ausweich­mög­lich­keiten für die Motorflugzeuge. Auch die „Motorschlepps” von Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.01.2006

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