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Dokument-Nr. 26152

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Beschluss08.12.2016Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10680/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2017, 98Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2017, Seite: 98
  • NJW-Spezial 2017, 270Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 270
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.12.2016

Studentische Wohnge­mein­schaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet mit vorwiegend Einfa­mi­li­en­häusern zulässigNachbarn steht kein Anspruch auf behördliche Untersagung zu

In einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfa­mi­li­en­häusern ist eine studentische Wohnge­mein­schaft mit 11 Personen zulässig. Einem Nachbarn steht in diesem Fall kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung zu. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses von der zuständigen Bauauf­sichts­behörde ein Einschreiten gegen eine Wohngemeinschaft. Die Wohnge­mein­schaft befand sich in einem Nachbargebäude und bestand überwiegend aus Studenten. Der Hauseigentümer meinte, dass sich die Wohnge­mein­schaft nicht mit dem Charakter des reinen Wohngebiets vertrage. Ohnehin seien Beher­ber­gungs­be­triebe in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Da sich die Behörde weigerte einzuschreiten, erhob der Hauseigentümer Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage ab. Die Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische Wohnge­mein­schaft sei nicht zu beanstanden. Denn auch Studen­ten­wohnheime seien in einem reinen Wohngebiet zulässig. Zudem handele es sich nicht um einen Beher­ber­gungs­betrieb. Da das Verwal­tungs­gericht eine Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Untersagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher den Antrag des Klägers zurück. Ein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische Wohnge­mein­schaft bestehe nicht.

Studentische Wohnge­mein­schaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet zulässig

Die Nutzung des Nachbargebäudes als Wohngebäude für eine studentische Wohnge­mein­schaft entspreche nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts dem Charakter eines reinen Wohngebiets (§ 3 der Baunut­zungs­ver­ordnung - BauNVO) und sei daher gebiets­ver­träglich. Die Nutzung als Wohnge­mein­schaft erfülle gerade den Zweck des Baugebiets, nämlich dem Wohnen zu dienen. Wohnge­mein­schaften seien mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets ebenso generell verträglich wie die Unterbringung von Studen­ten­wohn­heimen.

Kein Vorliegen eines Beher­ber­gungs­be­triebs

In der Nutzung des Wohnhauses liege zudem keine stetig wechselnde Nutzung im Sinne eines Beher­ber­gungs­be­triebs, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Zwar sei in einer studentischen Wohnge­mein­schaft im Laufe der Zeit von einem stetigen Wechsel der Bewohner auszugehen, nicht aber von gänzlich kurzfristigen Wechseln im Sinne eines Beher­ber­gungs­be­triebs.

Keine ausnahmsweise Unzulässigkeit der Nutzung

Die Nutzung sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Die Nutzung eines Wohnhauses durch eine Gemeinschaft von 11 Personen stelle von ihrer Intensität her keine gegenüber der üblichen Nutzung von Ein- oder Zweifa­mi­li­en­häusern andersartige Nutzung dar. Komme es in Einzelfällen zu Störungen, könne der Kläger Unter­las­sungs­ansprüche geltend machen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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