21.11.2024
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Dokument-Nr. 26056

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss06.06.2018

Aufenthalts­erlaubnis kann zur Arbeitssuche nach Abschluss eines Studiums verlängert werdenFrist für Arbeits­platzsuche beginnt mit Abschluss des Studiums und verlängert sich nicht durch erfolgloses Zweitstudium

Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthalts­erlaubnis wird nach der Regelung des Aufent­halts­ge­setzes (vgl. § 16 Abs. 5 AufenthG) bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwer­b­s­tä­tigkeit verlängert. Die gesetzliche Frist zur Arbeits­platzsuche beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums. Sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Der aus Kamerun stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens bestand im Juni 2012 die Bachelorprüfung in seinem Studiengang. Sein anschließendes Masterstudium im gleichen Studienfach endete im März 2017 mit der Exmatrikulation ohne Abschluss. Den Antrag auf Verlängerung der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwer­b­s­tä­tigkeit lehnte die Auslän­der­behörde des Landkreises Germersheim ab. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies seine hiergegen erhobene Beschwerde zurück.

Gesetzliche Regelung sieht ausdrücklich erfolgreichen Abschluss eines Studiums und nicht Beendigung ohne Abschluss vor

Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis zur Arbeits­platzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass seit seinem erfolgreichen Studi­e­n­ab­schluss mehr als 18 Monate vergangen seien. Das Ende des Masterstudiums im März 2017 komme als Fristbeginn nicht in Betracht. Denn die Regelung in § 16 Abs. 5 AufenthG stelle ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss eines Studiums ab und nicht auf dessen Beendigung ohne Abschluss. Die Frist zur Arbeits­platzsuche nach erfolgreichem Studi­e­n­ab­schluss werde durch ein anschließendes erfolgloses Studium nicht verlängert. Der Gesetzgeber gehe von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgreichem Studium, Arbeits­platzsuche und Erwer­b­s­tä­tigkeit aus. Die Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden erfolgreichen Studi­e­n­ab­schluss stehe auch nicht im Widerspruch zu dem gesetz­ge­be­rischen Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirt­schaft zu gewinnen. Denn die gesetzliche 18-Monatsfrist zur Arbeits­platzsuche würde mit dem erfolgreichen Abschluss eines weiteren Studiums erneut beginnen. Damit sei gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwer­b­s­tä­tigkeit hätten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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