21.11.2024
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Dokument-Nr. 729

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.07.2005

OVG Rheinland-Pfalz lehnt Einbürgerung eines PKK-Unterstützers ab

Ein irakischer Kurde, der durch seine Tätigkeit im „Kulturzentrum Kurdistan e. V.“ die Kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt hat, kann nicht deutscher Staatsbürger werden. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein irakischer Staats­an­ge­höriger kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland und wurde 1994 als Asylbe­rech­tigter anerkannt. Von 1998 bis 2001 war er Mitglied des „Kulturzentrum Kurdistan e. V.“, das der PKK nahe steht. Er hat sich während dieser Zeit zunächst in seinem Wohnort, später in einer benachbarten Stadt im Vorstand dieses Vereins betätigt. Außer­dem organisierte er bis in die jüngste Vergangenheit Veranstaltungen (Mahnwachen, Kundgebungen, Demonstrationen, Hungerstreiks) des Kulturzentrums. Im Jahre 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die zuständige Auslän­der­behörde ab. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte dieses Urteil.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da seine Engagement im „Kulturzentrum Kurdistan e. V.“ die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet seien und die aus­wärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die „Kurdischen Kulturvereine“ bildeten in Deutschland eine Agita­ti­o­ns­plattform für die PKK und ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen, auch wenn sie daneben dem Zusammensein von Kurden sowie der Pflege ihrer Kultur, Tradition und Geschichte dienten. Die PKK und nach ihrem Verbot im Jahre 1999 ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen drohten nach den Berichten der Verfas­sungs­schut­zämter mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes und nutzen das Bundesgebiet als Basis für die Unterstützung von Milizen in der Türkei. Sie übte in Deutschland Gewalt aus, um ihre Mitglieder zu disziplinieren und „Spendengelder“ zu erpressen. Durch seine Vorstand­s­tä­tigkeit im „Kulturzentrum Kurdistan e. V. “ und die Organisation von Veranstaltungen für den Verein habe der Kläger objektiv die PKK und ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen unterstützt. Hieran ändere seine Aussage nichts, er selbst lehne Gewalt ab und mache sich die Ziele der PKK nicht zu Eigen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2005

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