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Dokument-Nr. 952

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.08.2005

Durch­schnitts­punktzahl bei Weinprüfung entscheidend

Einem Qualitätswein wird die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt, wenn er u.a. bei der Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie (Sensorische Prüfung) im Durch­schnitt der Beurteilungen aller Sachver­ständigen der Prüfungs­kom­mission mindestens 1,5 Punkte erreicht hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger begehrte die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer für einen Wein der Sorte Spätburgunder. Dies lehnte die Landwirt­schafts­kammer ab, da der Wein bei der sensori­schen Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie von den Sachver­ständigen der Prüfungs­kom­mission nicht im Durchschnitt mit mindestens 1,5 Punkten bewertet wurde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt, weil der Wein von drei der fünf und damit von der Mehrheit der Prüfer mit der Mindest­punktzahl bewertet worden war. Dem folgte das Oberver­wal­tungs­gericht nicht.

Soweit die Landwirt­schafts­kammer die Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Weine u.a. davon abhängig mache, dass der Wein im Durchschnitt der Beurteilungen aller Prüfer mit mindestens 1,5 Punkten bewertet werde, entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Weinrecht schreibe vor, dass Weine von einer Kommission geprüft werden müssten. Dabei sei für die Bewertung die Vergabe von Punkten auf einer Skala zwischen und 5 Punkten vorgesehen. Das Gesamtergebnis aus den Beurteilungen der einzelnen Sachver­ständigen könne nur durch die Bildung einer Durch­schnitts­punktzahl festgestellt werden. Hierdurch werde zugleich der bei der Wein­bewertung unvermeidbare subjektive Einfluss möglichst gering gehalten, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.09.2005

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