22.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2007

Weinprüfung durch Sachver­stän­di­gen­kom­mission gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar

Die Entscheidung einer bei der zuständigen Behörde gebildeten Sachver­stän­di­gen­kom­mission, dass ein Wein nicht fehlerfrei sei und ihm deshalb die amtliche Prüfnummer als "Qualitätswein b.A." nicht erteilt werden könne, kann vor Gericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf Einhaltung der geltenden Verfah­rens­regeln und auf Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Wertungs­maßstäbe hin überprüft werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden. Damit hat es seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Geklagt hatte ein Winzer aus Rheinland-Pfalz, dessen "Spätburgunder Rotwein" des Jahrgangs 2003 die amtliche Prüfnummer verweigert worden war, nachdem er in zwei Weinprüfungen jeweils die erforderliche Mindest­punktzahl nicht erreicht hatte. Der Kläger bemängelte, dass das Urteil der Sachver­stän­di­gen­kom­mis­sionen nach dem Durchschnitt der Einzel­be­wer­tungen aller Prüfer gebildet worden sei. Damit sei übergangen worden, dass jedenfalls bei der zweiten Weinprüfung die Mehrzahl der Prüfer die Mindest­punktzahl erteilt habe. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Kläger Recht; nach seiner Ansicht hätte in der Sachver­stän­di­gen­kom­mission nach Mehrheit abgestimmt werden müssen. Während des Berufungs­ver­fahrens wurde der Wein erneut geprüft und nunmehr für fehlerfrei erachtet; daraufhin wurde die amtliche Prüfnummer erteilt.

Der Kläger hat noch die Feststellung begehrt, dass die ursprüngliche Versagung der amtlichen Prüfnummer rechtswidrig gewesen sei; dadurch habe er seinen Wein um mehr als ein Jahr später als beabsichtigt vermarkten können, woraus ihm Schaden entstanden sei. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hat diese Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die der Versagung zugrun­de­lie­genden Entscheidungen der Sachver­stän­di­gen­kom­mis­sionen rechtswidrig gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts hätten die Kommissionen ihre Entscheidung mit Recht nach dem Durch­schnitts­prinzip gebildet, wie es das Landesrecht von Rheinland-Pfalz vorsehe. Der Kläger könne heute auch nicht mehr nachweisen, dass sein Wein zum damaligen Zeitpunkt fehlerfrei gewesen sei; denn der Wein habe sich in der Zwischenzeit verändert. Aus diesem Grunde lasse sich auch der während des Berufungs­ver­fahrens durchgeführten – dritten – Weinprüfung insofern nichts entnehmen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers gegen dieses Urteil jetzt zurückgewiesen. Allerdings hat es hervorgehoben, dass die Frage, ob der Wein seinerzeit tatsächlich fehlerfrei war, im Prozess nicht vollständig überprüft werden könne. Nach europäischem Gemein­schaftsrecht und nach Bundesrecht sei über die Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein unter anderem aufgrund einer sog. Sinnenprüfung zu entscheiden, in der der Wein auf Aussehen (Klarheit und Farbe), Geruch und Geschmack geprüft werde. Diese Prüfung obliege einer Kommission aus mehreren Prüfern, die sich aus sachkundigen Vertretern des Weinbaus, des Weinhandels, der Weinbau­ver­waltung und der Verbraucher zusammensetze und weisungs­u­n­ab­hängig sei. Damit verfolge das Gemeinschafts- und das Bundesrecht die Absicht, fachlichen Sachverstand zu mobilisieren, mögliche Subjektivismen weitgehend zu neutralisieren und die Entscheidung so insgesamt zu versachlichen. Dann aber verbiete es sich, die fachliche Richtigkeit der Entscheidung dieser Sachver­stän­di­gen­kom­mission in einem Prozess anzuzweifeln; das Gericht sei außerstande, den Wein zuverlässiger zu beurteilen oder durch gerichtliche Sachverständige beurteilen zu lassen als die vom Gesetz dafür vorgesehenen Kommissionen. Das Gericht könne – und müsse – lediglich überprüfen, ob die gültigen Verfah­rens­be­stim­mungen eingehalten seien und ob die gesetzlichen und fachlichen Wertungs­maßstäbe beachtet worden seien. Insoweit lasse sich das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht beanstanden. Namentlich habe das Oberver­wal­tungs­gericht mit Recht keinen Einwand dagegen erhoben, dass die Sachver­stän­di­gen­kom­mission ihre Entscheidung entsprechend den rheinland-pfälzischen Regeln nach dem Durchschnitt der Prüfermeinungen treffe. Europäisches Gemein­schaftsrecht und Bundesrecht schrieben zwar vor, dass die Prüfer­kom­mission eine Kolle­gi­a­l­ent­scheidung fällen müsse, weshalb die Prüfer ihre Beurteilungen im Kollegium erörtern müssten. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass sie, wenn sie sich nicht einigen könnten, nach Mehrheit abstimmen müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des BVerwG vom 16.05.2007

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