21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.01.2005

Ausweis vergessen - Parkbe­rech­tigter muss Abschleppkosten zahlen

Liegt in dem auf einem Schwer­be­hin­der­ten­pa­rkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch dann zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist ein Schwer­be­hin­der­ten­pa­rkplatz in Kaisers­lautern zugeteilt. Er hatte sein Auto auf diesem Parkplatz abgestellt, aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamtes gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behin­der­ten­pa­rk­platzes aus und ließen das Fahrzeug von einem Abschlep­pun­ter­nehmen auf einen öffentlichen Parkplatz umsetzen. Gegen den Bescheid über zu erstattende Abschleppkosten nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt rund 125,-- € erhob der Mann Klage zum Verwal­tungs­gericht. Dieses gab ihm in erster Instanz Recht. Auf die Berufung der Stadt Kaiserslautern wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage jetzt aber ab.

Ein auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dürfe regelmäßig sofort abgeschleppt werden, betonte das Oberver­wal­tungs­gericht. Denn der so gekenn­­zeichnete Parkraum müsse den parkbe­rech­tigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen. An der Freihaltung von Behin­der­ten­pa­rk­plätzen bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamtes dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges ausnahmsweise unver­hält­nismäßig sein, wenn der Halter aufgrund von Werbe­auf­schriften auf dem Auto o. dgl. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeuges herangezogen werde.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2005

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