21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 4353

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Beschluss23.05.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 11492/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.05.2007

OVG: Schmuckhändler bekommt keinen WaffenscheinAuch Sportschütze muss persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe nachweisen

Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Schmuckhändler, reist zu seinen Kunden im gesamten Bundesgebiet. Dabei führt er Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 € mit sich. Wegen der mit seiner Geschäft­s­tä­tigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Zwar bestehe für den Kläger ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbst­ver­tei­digung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Vertei­di­gungs­schießens teilgenommen, um in unvor­her­ge­sehenen Krisen­si­tua­tionen angemessen reagieren zu können. Die Fähigkeiten des Klägers als Sportschütze reichten zum vertei­di­gungs­ge­rechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2007

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