Dokument-Nr. 4353
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.05.2007
OVG: Schmuckhändler bekommt keinen WaffenscheinAuch Sportschütze muss persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe nachweisen
Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Schmuckhändler, reist zu seinen Kunden im gesamten Bundesgebiet. Dabei führt er Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 € mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Zwar bestehe für den Kläger ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungsschießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Fähigkeiten des Klägers als Sportschütze reichten zum verteidigungsgerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2007
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