Dokument-Nr. 3358
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil26.09.2006
Pensionierter Polizist erhält keinen WaffenscheinBedürfnis zum Führen einer Waffe nicht ausreichend nachgewiesen
Die von einem pensionierten Polizisten vorgetragenen Gründe des Selbstschutzes gegen Hunde und Verbrecher und der Hinweis auf die Freiheit in den USA eine Faustfeuerwaffe tragen zu dürfen, begründen ebenso wenig wie der Umstand, dass er als Polizist 40 Jahre eine Waffe getragen hat und Inhaber eines (Jahres-)Jagdschein ist, das Bedürfnis zum Führen einer Waffe. Das hat Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und seine Klage auf Erteilung eines Waffenscheins abgewiesen.
Der Kläger beantragte bereits in den Jahren 1992 und 1999 beim Landratsamt Schwäbisch Hall erfolglos die Erteilung eines Waffenscheins für mehrere Arten von Schusswaffen zum Schutze für ihn und andere Personen vor großen gefährlichen Kampfhunden und vor Straftätern. Seiner Petition im Jahre 2001, ihm die Berechtigung zum Führen einer Pistole oder eines Revolvers als Polizeibeamter (nunmehr) im Ruhestand zu erteilen, half der Landtag von Baden-Württemberg nicht ab. In den Jahren 2002 und 2003 wandte er sich mit seinem Begehren erneut an das Landratsamt bzw. den Landrat. Er trug dabei vor, das Waffengesetz entwaffne in unverschämter Art und Weise den anständigen, zuverlässigen und gesetzestreuen Bürger; der Verbrecher habe sowieso Waffen. In den USA gehöre es einfach zur Freiheit und zum Recht eines zuverlässigen Bürgers, eine Faustfeuerwaffe tragen zu dürfen. In Deutschland bekomme fast jeder einen Führerschein, obwohl dadurch früher jedes Jahr 16.000 und jetzt jedes Jahr 9.000 Personen getötet und noch viel mehr Personen schwer verletzt würden. Dies sei selbstverständlich und werde von den Waffenhassern im Bundestag einfach hingenommen. Seit 45 Jahren dürfe er als Jäger Waffen tragen. Vierzig Jahre lang habe er als Polizeibeamter Waffen tragen müssen. Während der RAF-Zeit sei verlangt worden, dass man die Waffen und die Uniform zur Wohnung und zur Polizeidienststelle getragen habe. Es sei verfassungswidrig, geschulten, geprüften und zuverlässigen Bürgern den Waffenschein zu verweigern. Auf seinen weiteren Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 01.12.2004 schließlich erneut die Erteilung eines Waffenscheins für Pistolen und Revolver ab. Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts führt aus:
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes werde die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, wenn hierfür u.a. ein Bedürfnis nachgewiesen werde. Der Nachweis eines Bedürfnisses sei erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem etwa als Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler, sowie als gefährdete Person glaubhaft gemacht seien. Im Falle der Geltendmachung eines persönlichen Interesses als gefährdete Person wie beim Kläger müsse glaubhaft gemacht werden, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Eine derartige Gefährdung habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er habe insbesondere keine konkreten Angaben dazu gemacht, dass er als Polizist im Ruhestand wesentlich mehr gefährdet sei als die Allgemeinheit. Ihm etwa widerfahrene Gefährdungen habe er nicht durch die Darlegung von Einzelheiten geschildert. Seine Ausführungen erschöpften sich in allgemeinen Hinweisen auf gefährliche Hunde und Verbrecher. Dies erfülle aus auf der Hand liegenden Gründen offenkundig nicht die gesetzliche Voraussetzung. Von dieser Voraussetzung sei der Kläger auch nicht durch die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheins befreit. Als Inhaber eines (Jahres-)Jagdscheines werde der Kläger von der generellen Erlaubnispflicht für das Führen von Schusswaffen lediglich für so genannte jagdbezogenen Handlungen freigestellt. Wolle er aber außerhalb solcher Handlungen - also nicht als Jäger, sondern als gefährdete Person - eine Schusswaffe führen, müsse er auch insoweit sein Bedürfnis nachweisen, was er, wie ausgeführt, offensichtlich nicht getan habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 16.11.2006
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