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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung25.01.2005
OVG: Ausländer muss lesen können
Ein Ausländer, der Deutscher werden will, muss die deutsche Sprache so beherrschen, dass er einen einfachen Text lesen kann. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde ein libanesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1985 in Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt er im Jahre 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem sie bei Sprachtests feststellte, dass der Kläger einen in deutscher Sprache verfassten Zeitungsartikel nicht lesen konnte. Auch vor dem Verwaltungsgericht hatte das Einbürgerungsbegehren keinen Erfolg, da der Kläger nach Auffassung der Richter nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht und wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Staatsangehörigengesetzes lägen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden könne. Hierzu reiche die bloße Fähigkeit, sich mündlich zu verständigen, nicht aus. Zusätzlich sei erforderlich, dass der Ausländer in der Lage sei, einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens zu lesen, zu verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiederzugeben. Über diese Fähigkeiten verfüge der Kläger nicht, obwohl er in den letzten 20 Jahren ausreichend Zeit gehabt habe, die deutsche Sprache auch schriftlich zu erlernen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 7/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2005
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