24.11.2024
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Dokument-Nr. 203

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung25.01.2005

OVG: Ausländer muss lesen können

Ein Ausländer, der Deutscher werden will, muss die deutsche Sprache so beherrschen, dass er einen einfachen Text lesen kann. So entschied jetzt das Oberver­wa­l­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, nach Erkenntnissen der Auslän­der­behörde ein libanesischer Staats­an­ge­höriger, lebt seit 1985 in Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt er im Jahre 1997 eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnte die Auslän­der­behörde ab, nachdem sie bei Sprachtests feststellte, dass der Kläger einen in deutscher Sprache verfassten Zeitungsartikel nicht lesen konnte. Auch vor dem Verwal­tungs­gericht hatte das Einbür­ge­rungs­be­gehren keinen Erfolg, da der Kläger nach Auffassung der Richter nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Dies bestätigte das Oberver­wal­tungs­gericht und wies die Berufung des Klägers gegen das erstin­sta­nzliche Urteil zurück.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Staats­an­ge­hö­ri­gen­ge­setzes lägen vor, wenn sich der Einbür­ge­rungs­be­werber in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden könne. Hierzu reiche die bloße Fähigkeit, sich mündlich zu verständigen, nicht aus. Zusätzlich sei erforderlich, dass der Ausländer in der Lage sei, einen deutsch­spra­chigen Text des alltäglichen Lebens zu lesen, zu verstehen und die wesent­lichen Inhalte mündlich wiederzugeben. Über diese Fähigkeiten verfüge der Kläger nicht, obwohl er in den letzten 20 Jahren ausreichend Zeit gehabt habe, die deutsche Sprache auch schriftlich zu erlernen.

Quelle: Pressemeldung Nr. 7/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2005

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