14.11.2024
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Dokument-Nr. 4186

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Urteil19.04.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 11437/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.04.2007

Oberhaupt der Verei­ni­gungs­kirche darf nach Deutschland einreisenKeine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das gegen Herrn Sun Myung Mun, den Gründer der weltweiten Verei­ni­gungs­kirche, und seine Ehefrau ausgesprochene Einreiseverbot ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund einer Klage der Verei­ni­gungs­kirche.

Herr Mun ist Gründer und Oberhaupt der Verei­ni­gungs­kirche. Anlässlich einer Veranstaltung in Frankfurt am Main, bei der er einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich” halten sollte, schrieb die Grenz­schutz­di­rektion (heute Bundes­po­li­zei­di­rektion) Koblenz die Eheleute Mun nach dem Schengener Durch­füh­rungs­über­ein­kommen zur Einrei­se­ver­wei­gerung aus. Begründet wurde dies damit, dass die Mun-Bewegung zu den so genannten Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen Gefährdungen für junge Menschen ausgehen könnten. Die gegen das Einreiseverbot erhobene Klage blieb zunächst erfolglos. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hob aufgrund einer Verfas­sungs­be­schwerde der Verei­ni­gungs­kirche das Berufungsurteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts wegen Verletzung des Rechtes auf freie Religi­o­ns­ausübung auf (Beschluss v. 24.10.2006, BvR 1908/03). Nach erneuter mündlicher Verhandlung stellte das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr die Rechts­wid­rigkeit des Einrei­se­verbotes fest.

Dem Pastoralbesuch der Eheleute Mun komme nach dem Selbst­ver­ständnis der Verei­ni­gungs­kirche eine zentrale religiöse Bedeutung zu. Deshalb könne sie sich auf die Religionsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht sei durch das Einreiseverbot verletzt, weil hierfür weder die Voraussetzungen des Schengener Durch­füh­rungs­über­ein­kommen noch des deutschen Aufent­halts­rechts vorlägen. Nach dem Schengener Durch­füh­rungs­über­ein­kommen habe die Ausschreibung zur Einrei­se­ver­wei­gerung grundsätzlich eine Einreisesperre in allen 26 Schengen-Staaten zur Folge. Die Einreise dürfe nur bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit verweigert werden. Solche Gefahren, gingen vom Besuch der Eheleute Mun jedoch nicht aus. Wegen des hohen Gewichts der Religi­o­ns­freiheit dürfe die Einreise des Ehepaar Muns auch nicht aufgrund des deutschen Aufent­halts­ge­setzes verboten werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2007

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