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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 6104

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Beschluss05.05.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 11107/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss05.05.2008

Hobby-Imker muss für Autoradio keine Rundfunkgebühr zahlenKostenfreies privates Zweitgerät

Für ein Radio in einem Fahrzeug, das auch zur Ausübung der Hobby-Imkerei genutzt wird, muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wurde vom Südwestrundfunk zur Rundfunkgebühr für ein Autoradio herangezogen, weil er das Fahrzeug für seine Imkerei nutzt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag des Südwe­strundfunks auf Zulassung der Berufung ab.

OVG: Hobby-Imker nutzt Autoradio als privates Zweitgerät

Nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag falle für ein Zweitgerät grundsätzlich keine Rundfunkgebühr an. Die Gebüh­ren­freiheit gelte allerdings nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Nutzung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Imkerei, die der Kläger als Liebhaberei ohne Gewinn betreibe, sei jedoch dem privaten Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Deshalb müsse der Kläger für sein Autoradio keine Rundfunkgebühr zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2008

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