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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.01.2008
Landkreise können zur Beteiligung an Personalkosten für Waldorfkindergarten außerhalb ihres Gebiets verpflichtet sein
Der Träger des Waldorfkindergartens in Frankenthal kann eine Beteiligung an seinen Personalkosten von den Landkreisen verlangen, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Waldorfkindergarten in Frankenthal hat gegenüber dem Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis für die Jahre 2002 bis 2005 Zuschüsse zu den Personalkosten für eine zweite Kindergartengruppe in Höhe von insgesamt 100.000,-- € beantragt. Die benachbarten Landkreise lehnten die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, eine Nachfrage nach Plätzen in dem Kindergarten aus ihrem Gebiet – etwa in Gruppengröße – habe nicht bestanden. Den hiergegen gerichteten Klagen hat bereits das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Die Landkreise seien verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderung freier Kindergärten zu entscheiden. Dabei hätten sie zu berücksichtigen, dass aus ihren Gebieten insgesamt eine größere Nachfrage nach Plätzen im Waldorfkindergarten bestehe als aus dem Bereich der Stadt Frankenthal. Denn es gelte, eine Art „Trittbrettfahrerrolle“ der Landkreise zu Lasten des Kindergartenträgers zu vermeiden, die die Trägervielfalt und damit die Auswahlmöglichkeiten der Eltern einschränken könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2008
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