15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.12.2007

Steuerberater muss für Autoradio Rundfunk­ge­bühren zahlen

Ein Steuerberater muss für sein Autoradio Rundfunk­ge­bühren zahlen, weil er das Fahrzeug zumindest auch für geschäftliche Fahrten nutzt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist als freiberuflicher Steuerberater tätig. Er wurde für sein Autoradio für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 zu Rundfunk­ge­bühren in Höhe von 103,87 € veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag habe jeder Rundfunk­teil­nehmer grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht gelte auch für Zweitgeräte in einem Kraftfahrzeug, das zumindest teilweise geschäftlichen Zwecken diene. Lediglich für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich privat genutzt werde, falle keine Rundfunkgebühr an. Die Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als bei einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug sei die teilweise geschäftliche Nutzung auf einen anderen Zweck, nämlich die Gewinnerzielung gerichtet. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug im Rahmen der Berufstätigkeit von einem selbständigen oder unselbständigen Beschäftigen gefahren werde. Da der Kläger sein Fahrzeug auch für Fahrten zu Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen oder zu Mandan­ten­be­suchen nutze, müsse er folglich für das Autoradio Rundfunk­ge­bühren zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.12.2007

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