21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.12.2007

Arme Gemeinde muss keine Personalkosten für Kindergarten zahlen

Eine finanziell leistungs­schwache Gemeinde muss sich nicht an den Personalkosten eines Kindergartens beteiligen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Landkreis Trier-Saarburg hat gegenüber der Ortsgemeinde Freudenburg für das Jahr 2004 rund 34.000,-- € Personalkosten des von einem freien Träger betriebenen Kindergartens geltend gemacht. Der hiergegen erhobenen Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht stattgegeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach dem Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz sollten die im Einzugsbereich der Kinder­ta­gesstätte liegenden Gemeinden an den vom Jugendamt des Landkreises zu tragenden Personalkosten nur im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligt werden. Deshalb sei eine Kosten­be­tei­ligung im Falle einer besonderen Finanzschwäche der Gemeinde ausgeschlossen. Diese Voraussetzung liege bei der Ortsgemeinde Freudenburg vor. Denn sie habe als besonders leistungs­schwache Gemeinde damals eine Bedarfs­zu­weisung nach dem Landes­fi­nan­z­aus­gleichs­gesetz erhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2008

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