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17.11.2025 
Sie sehen drei spielende Kinder.

Dokument-Nr. 35567

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.11.2025

Kein Anspruch auf Unterlassung von Kinderspiellärm in verkehrs­be­ru­higtem BereichSpielstraße in der Januarius-Zick-Straße in Trier darf bleiben

Die Klage zweier Anwohner gegen die Anordnung eines verkehrs­be­ru­higten Bereichs (sogenannte Spielstraße) in der Januarius-Zick-Straße in Trier bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Januarius-Zick-Straße ist eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die an beiden Enden in die Straße Am Trimmelter Hof einmündet. Im November 2020 ordnete die Stadt Trier für einen dieser Seitenarme, einer Stichstraße mit Wendemög­lichkeit, die Anbringung von Verkehrszeichen zur Ausweisung eines verkehrs­be­ru­higten Bereichs an, die im Juni 2021 erfolgte. Nachdem sich zwei Anwohner, deren Eckgrundstück an die betroffene Stichstraße angrenzt, hiergegen zunächst erfolglos mit Widerspruch zur Wehr gesetzt hatten, erhoben sie Klage beim Verwal­tungs­gericht mit dem Ziel, die verkehrs­rechtliche Anordnung aufzuheben. Zur Begründung führten sie unter anderem an, es sei mit erheblichen Lärmbe­läs­ti­gungen von spielenden Kindern zu rechnen, was den nachbarlichen Wohnfrieden störe und ihre Gesundheit beeinträchtige. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Kläger seien durch die Anordnung des verkehrs­be­ru­higten Bereichs nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da sie weder ihre allgemeine Handlungs­freiheit noch ihren Anlie­ger­ge­brauch beeinträchtige. Sie könnten sich auch nicht auf eine mögliche Gesund­heits­ver­letzung durch den von spielenden Kindern verursachten Dauerlärm berufen. Insofern lasse sich schon nicht feststellen, dass es seit der Verkehrs­be­ru­higung vor etwa vier Jahren zu erhöhtem Kinderspiellärm gekommen sei. Darüber hinaus stelle Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelt­ein­wirkung im Sinne des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes dar und sei als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Das Vorliegen einer Ausnah­me­si­tuation sei im hier vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, zumal der betroffene Straße­n­ab­schnitt nicht der einzige verkehrs­be­ruhigte Bereich in der Januarius-Zick-Straße sei.

Kein Rechtsschutz gegen Kinderspiellärm im verkehrs­be­ru­higten Bereich

Den gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Soweit das Verwal­tungs­gericht angenommen habe, die Kläger seien durch die Anordnung des verkehrs­be­ru­higten Bereichs in der an ihr Eckgrundstück angrenzenden Stichstraße nicht in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit und ihrem Anlie­ger­ge­brauch verletzt, hätten sie mit ihrer Zulas­sungs­be­gründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung dargelegt. Gleiches gelte für die Annahme des Verwal­tungs­ge­richts, wonach es nicht erkennbar sei, dass es nach der Anbringung der Verkehrszeichen zu häufigerem oder lauterem Kinderspiellärm gekommen sei. Unabhängig davon teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass Kinderlärm nach der Wertung des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes grundsätzlich keine schädliche Umwelt­ein­wirkung darstelle und als sozialadäquat in der Regel zumutbar sei, so dass die Kläger nicht durch einen – von ihnen befürchteten – Dauerlärm durch spielende Kinder in ihren subjektiven Rechten verletzt seien. Auch im Zulas­sungs­ver­fahren sei von den Klägern nicht vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnah­me­si­tuation vorliegen sollte, die dieser Grund­satz­wertung des Gesetzgebers entgegenstehen könnte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/mw)

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