24.11.2024
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Dokument-Nr. 8568

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.09.2009

Für Mittagessen im Kindergarten kann Pauschale erhoben werdenErhebung eines Mitta­g­es­sens­bei­trages widerspricht nicht der Beitrags­freiheit des Kinder­gar­ten­besuchs

Die Erhebung eines monatlichen Pauschal­bei­trages für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten ist zulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die beiden Kinder der Kläger besuchten im Kinder­gar­tenjahr 2007/2008 eine Kindertagesstätte in Freinsheim. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbands­ge­meinde Freinsheim bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 €. Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine Verpfle­gungs­pau­schale von 45,00 € pro Monat zahlen. Das Verwal­tungs­gericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbands­ge­meinde wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage ab.

Richter: Beitrags­frei­stellung umfasst nur das Regelangebot der Kindergärten

Die Erhebung eines Mitta­g­es­sens­bei­trages widerspreche nicht der Beitrags­freiheit des Kinder­gar­ten­besuchs. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitrags­frei­stellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kinder­gar­ten­träger ein weites Ermessen zu, das die Verbands­ge­meinde Freinsheim rechtmäßig ausgeübt habe. Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erzie­hungs­be­rech­tigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwal­tungs­aufwands sei die Verbands­ge­meinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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