21.11.2024
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Dokument-Nr. 8155

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Beschluss09.07.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 b 10323/09.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.07.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten nach Änderung des Glückss­piel­ge­setzes vorläufig verbotenVerbot privater Sportwetten aufgrund des Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler voraussichtlich rechtmäßig

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landes­glückss­piel­ge­setzes verboten werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberver­wal­tungs­gericht erlaubte dem Antragsteller zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG -). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landes­glückss­piel­ge­setzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäfts­anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab dem Antrag statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.

Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht

Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glückss­piel­staats­ver­trages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungs­stellen für Glückss­piel­süchtige auszubauen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2009

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