14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.01.2007

Mainzer Student muss keine Zweit­woh­nungs­steuer zahlenSteuer verstößt gegen den Grundsatz der Steuer­ge­rech­tigkeit

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweit­woh­nungs­steuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab dem Antragsteller jedoch Recht.

Die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, verstoße gegen den Grundsatz der Steuer­ge­rech­tigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfü­gungs­mög­lichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuer­recht­lichen Sinne keine Hauptwohnung inne.

Darüber hinaus sei die Zweit­woh­nungs­steuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unter­halts­leistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit unter Beweis, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Siehe auch:

Auch Studenten müssen in Köln Zweit­woh­nungs­steuer bezahlen (Verwal­tungs­gericht Köln, Urteil v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2007

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