15.11.2024
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Dokument-Nr. 10108

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.08.2010

Keine weiteren Fahrgeschäfte beim JahrmarktEs liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Veranstalters weitere Fahrgeschäfte abzulehnen

Die Stadt Bad Kreuznach muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit hatten die Antragssteller bereits Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Verwal­tungs­gericht gestellt, jedoch ohne Erfolg.

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt erstin­sta­nzliche Entscheidungen

Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewer­be­r­überhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermes­sungs­ausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unter­schied­lichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters "Crazy Time 2" sowie der Fahrgeschäfte "Break Dance No. 1" und "Joker" in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als "Tradi­ti­o­ns­be­triebe" sei nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter "Crazy Time 2" vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs "Break Dancer" vorgesehene Standplatz reiche für den größeren "Break Dance No. 1" nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts "Joker" nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrge­schäftss­parten mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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