18.10.2024
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Dokument-Nr. 29856

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.02.2021

Eilantrag gegen nächtliche Ausgangs­beschränkungen im Landkreis Birkenfeld erfolglosAntrag unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis

Der Eilantrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld gegen die für das Kreisgebiet verfügten Ausgangs­beschränkungen in der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach einem starken Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen im Kreisgebiet auf einen 7-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Landkreis Birkenfeld am 30. Januar 2021 befristet bis zum 14. Februar 2021 eine auf die aktuelle Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz gestützte Allge­mein­ver­fügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte. Den gegen diese Allge­mein­ver­fügung gestellten Antrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.

Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis bereits unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Denn er habe nicht darlegt, inwieweit er in seiner konkreten Situation durch die angefochtene Regelung materiell betroffen sei. Zwar richte sich die Ausgangsbeschränkung der Allge­mein­ver­fügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2021 formal auch gegen den Antragsteller, da er im Kreisgebiet wohnhaft sei.

Nächtliche Ausgangs­be­schrän­kungen mit Ausnahmen

Angesichts der in der Allge­mein­ver­fügung geregelten Ausnah­me­tat­be­stände, die ein Verlassen der Wohnung weiterhin zuließen, könne aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass jede Person, die wie der Antragsteller in dem räumlichen Geltungsbereich der Allge­mein­ver­fügung wohne, von der angeordneten Ausgangs­be­schränkung im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr in rechtlich erheblicher Weise betroffen sei. Ein nächtliches Verlassen der Wohnung aus anderen als von der Allge­mein­ver­fügung zugelassenen Gründen, etwa zur Pflege privater Kontakte, könne aufgrund des derzeitigen massiven Infek­ti­o­ns­ge­schehens auch nicht als nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend erachtet werden.

Einschränkung der allgemeinen Handlungs­freiheit nicht ausreichend begründet

Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er persönlich von der nächtlichen Ausgangs­be­schränkung in seiner allgemeinen Handlungs­freiheit betroffen sein könnte, etwa weil er konkret beabsichtige, sich innerhalb des Geltungs­be­reichs der Allge­mein­ver­fügung im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr des Folgetages außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, ohne dass ein Ausnahmefall wegen eines triftigen Grundes im Sinne der Allge­mein­ver­fügung vorliege.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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