21.11.2024
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Dokument-Nr. 260

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung01.02.2005

OVG-Urteil zur Rechts­an­walts­ver­sorgung: nur anwaltliches Einkommen für Beiträge maßgeblich

Bei einem Rechtsanwalt, der zugleich als Steuerberater tätig ist, bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerk nicht nach der Summe seiner Arbeits­ein­künfte, sondern ausschließlich nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen. So entschied jetzt das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der klagende Rechtsanwalt übt seine anwalt­liche Tätigkeit nur nebenberuflich aus. Der Schwerpunkt seines beruflichen Einsatzes liegt in der Funktion als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Dementsprechend entfällt von seinen Brutto­ein­künften nur ein geringer Teil auf den Anwaltsberuf. Als ihn das Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerk gleichwohl auf der Grundlage des Gesam­t­ein­kommens zu Pflicht­bei­trägen heranzog, kam es zum Rechtsstreit. Schon das Verwal­tungs­gericht Trier gab dem Kläger in erster Instanz Recht, und das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

Die vom Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerk geforderte Einbeziehung der Steuer­be­ra­te­r­ein­künfte in die Beitrags­be­mes­sungs­grundlage finde keine Stütze im Gesetz, stellten die Richter klar. Das hier maßgebliche rheinland-pfälzische Landesrecht gehe vom Leitbild einer berufs­s­tän­dischen Versorgung aus. Ihr wirtschaft­licher Grundstock werde durch Solida­r­­beiträge gebildet, die nur aus dem aus berufstypischer Betätigung erzielten Einkommen aufzubringen seien. Da es neben dem Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerk ein eigenständiges Versorgungswerk für den Berufszweig der Steuerberater gebe, begründe diese enge Betrach­tungsweise auch nicht die Gefahr, dass entweder dem einen oder dem anderen Werk Beiträge entzogen werden könnten.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.02.2005

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