21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss07.09.2005

Wahlwerbung der APPD muss nicht gesendet werdenOVG bestätigt Urteil des VG Mainz

Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereichten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute veröf­fent­lichten Beschluss.

Damit ist das OVG dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Mainz gefolgt (siehe: Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands - ZDF muss Wahlwerbespot nicht ausstrahlen). Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet, der vom Bundes­wahl­aus­schuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen APPD im Rahmen des verfas­sungs­recht­lichen Grundsatzes der Chancen­gleichheit angemessene Sendezeit einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sen­dung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstoßen.

Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu qualifizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesell­schaft­lichen Norm und sittlichen Wertvorstellung eine exzessive Orgie veranstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orien­tie­rungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten gezeigt, die sexuelle Handlungen ausführten. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern ver­schmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch. Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewal­t­an­wen­dungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die anschließend verbrannt würden.

Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernst­haften Beitrag im politischen Meinungs­bil­dungs­prozess verstanden wissen wolle, sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jedenfalls verstoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, trieb­­ge­steuertes, gewalttätiges Wesen ohne ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugend­lichen zu verant­wor­tungs­be­wussten und gemein­­schafts­fähigen Persön­lich­keiten zu gefährden. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstleri­schen Mittel der Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politischen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halbnackte Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erschei­nungs­formen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte Lebensform einsetzen werde, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 46/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2005

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