Dokument-Nr. 955
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss07.09.2005
Wahlwerbung der APPD muss nicht gesendet werdenOVG bestätigt Urteil des VG Mainz
Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereichten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Damit ist das OVG dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz gefolgt (siehe: Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands - ZDF muss Wahlwerbespot nicht ausstrahlen). Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet, der vom Bundeswahlausschuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen APPD im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit angemessene Sendezeit einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sendung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstoßen.
Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu qualifizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm und sittlichen Wertvorstellung eine exzessive Orgie veranstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orientierungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten gezeigt, die sexuelle Handlungen ausführten. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern verschmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch. Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewaltanwendungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die anschließend verbrannt würden.
Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernsthaften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle, sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jedenfalls verstoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, triebgesteuertes, gewalttätiges Wesen ohne ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstlerischen Mittel der Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politischen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halbnackte Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erscheinungsformen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte Lebensform einsetzen werde, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 46/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2005
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