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Dokument-Nr. 35286

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Beschluss06.08.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 B 10838/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss06.08.2025

Verkehrsverbund muss der Presse Auskunft über Sponsoring und Spenden erteilenJounralist hat Auskunfts­an­spruch gemäß § 12 a Abs. 1 Landes­me­di­en­gesetz (LMG) Rheinland-Pfalz

Die Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH (VRM) muss einem Journalisten der Siegener Zeitung die von ihm begehrte Auskunft zu ihren Finanzen erteilen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren.

Am 18. Februar 2025 gab die VRM (im Folgenden: Antragsgegnerin) eine Presse­mit­teilung heraus, in der sie mitteilte, das Westerwälder Krimifestival 2025 mit einer Spende in Höhe von 10.000 Euro zu unterstützen. Unter Bezugnahme auf diese Presse­mit­teilung stellte der Antragsteller, ein Journalist der Siegener Zeitung, der Antragsgegnerin Fragen unter anderem zur Höhe von deren aktuellem Etat, seiner Finanzierung und dem darin enthaltenen Ansatz für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben. Die Antragsgegnerin verweigerte insoweit eine Antwort und wies darauf hin, dass es sich um interne Angelegenheiten handele. Der Antragsteller solle zunächst sein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse an den begehrten Auskünften darlegen. Erst dann sei eine weitere Beurteilung des Auskunft­s­er­suchens möglich. Daraufhin suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 gab das Verwal­tungs­gericht Koblenz dem Ersuchen statt und gab der Antragsgegnerin auf, die in Streit stehenden Fragen zu beantworten. Der Antragsteller könne sich für seinen Auskunfts­an­spruch auf § 12 a Abs. 1 Landes­me­di­en­gesetz (LMG) berufen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich trotz deren privat­recht­licher Organi­sa­ti­o­nsform um eine Behörde im presse­recht­lichen Sinn, da sie vollständig von der öffentlichen Hand getragen sei und als Verkehrsverbund Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehme. Ferner beträfen die aufgeworfenen Fragen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Gründe, die den Auskunfts­an­spruch ausschlössen, lägen nicht vor. Ein Verweis des Antragstellers auf das Haupt­sa­che­ver­fahren komme nicht in Betracht.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Die Vorinstanz habe der Antragsgegnerin auch unter Berück­sich­tigung der erhöhten Anforderungen, die aufgrund der mit der Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sein müssten, zu Recht aufgegeben, die betreffenden Fragen zu beantworten.

Dem Antragsteller stehe ein Anord­nungs­an­spruch zur Seite. Er könne sich mit Erfolg auf § 12 a Abs. 1 LMG berufen. Danach seien die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch, mit dem der verfas­sungs­un­mit­telbar verankerte presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch einfach­ge­setzlich abgesichert werde, setze eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus. Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergebe, sei es vom Auskunfts­be­rech­tigten schlüssig darzulegen, wobei daran keine strengen Anforderungen zu stellen seien. Ausgehend davon habe der Antragsteller ein öffentliches Interesse glaubhaft gemacht. Der Senat schließe sich insoweit den Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts an, wonach es keiner weiteren Erläuterung bedürfe, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse nicht dargelegt, gehe fehl. In der zur Entscheidung stehenden Fallkon­stel­lation habe der Antragsteller sein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse nicht weiter darlegen müssen, weil es sich ohne Weiteres bereits aus der Fragestellung ergebe. Es sei klar zu erkennen, dass der Antragsteller die durch die Antragsgegnerin geleistete Spende in Höhe von 10.000 Euro an den das Westerwälder Krimifestival 2025 veranstaltenden Verein, über welche die Antragsgegnerin im Wege einer Presse­mit­teilung berichtet habe, zum Anlass nehme, deren Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldern zu beleuchten. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Soweit die Antragsgegnerin im Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts eine Inter­es­se­n­ab­wägung vermisse, habe sie nicht dargelegt, welches Schutzinteresse hier in eine solche Abwägung einzustellen sein sollte.

Schließlich habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die begehrte Auskunft auf die finanzielle Förderung des vom 19. September 2025 bis zum 10. Oktober 2025 stattfindenden Westerwälder Krimifestivals 2025 durch die Antragsgegnerin und deren Bekanntgabe im Wege einer Presse­mit­teilung zurückzuführen sei, liege ein hinreichend starker Aktua­li­tätsbezug vor, der durch einen Verweis auf das Haupt­sa­che­ver­fahren unterlaufen würde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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