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Dokument-Nr. 35267

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Beschluss30.07.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss30.07.2025

Netzanbieter muss pornografische Internetseiten sperrenMedienanstalt hatte eine Sperrverfügung hinsichtlich zweier pornografischer Internetseiten erlassen

Eine auf der Grundlage des Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrags durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrung zweier pornografischer Internetseiten ist sofort vollziehbar. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren.

Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin mehrerer Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Im Jahr 2020 stellte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen per Bescheid (im Folgenden: Grundverfügung) fest, dass das Teleme­di­en­angebot der Antragstellerin in Bezug auf zwei Internetseiten gegen die Jugend­schutz­vorgaben des Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrags verstoße. Sie untersagte ihr deshalb die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Die Antragstellerin erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entferne oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Die Antragstellerin ging hiergegen erfolglos im Wege des Eilrechts­schutzes vor. Sowohl das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf als auch das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage ist gegenwärtig beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Antragstellerin missachtet die Grundverfügung bis heute

Obwohl die Grundverfügung sofort vollziehbar ist und der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz erfolglos blieb, kommt die Antragstellerin ihr bis heute nicht nach. Hieran änderte auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nichts.

Sperr­ver­fü­gungen gegen mehrere in Deutschland ansässige Netzanbieter wurden erlassen

Infolgedessen erließen verschiedene Medienanstalten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens im Jahr 2024 Sperr­ver­fü­gungen gegen mehrere in Deutschland ansässige Netzanbieter, derer sich die Antragstellerin zur Verbreitung ihres Angebots bedient. Unter diesen Medienanstalten befand sich auch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die gegenüber einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Netzanbieter die Sperrung des Teleme­di­en­an­gebots der Antragstellerin für den Abruf aus Deutschland anordnete (im Folgenden: Sperrverfügung). Hiergegen erhoben sowohl der Netzanbieter als auch die Antragstellerin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße. Die Antragstellerin stellte zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antragstellerin fehle für die Verfolgung ihres Begehrens das Rechts­schutz­be­dürfnis.

Dies folge bereits daraus, dass ihr mit dem gegen­ständ­lichen Verfahren ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungs­wirkung der ihr gegenüber ergangenen Grundverfügung entgehen zu können, nicht schutzwürdig sei. Sie habe im Beschwer­de­ver­fahren unmiss­ver­ständlich zu verstehen gegeben, sich trotz gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung sowie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds auch künftig nicht an die Grundverfügung halten zu wollen. Soweit sie sich zur Begründung ihres Verhaltens auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ berufe, das es erlaube, sich über die „bestehende formelle Lage“ hinwegzusetzen, lasse sie ein fragwürdiges und jedenfalls mit dem Verwal­tungs­pro­zessrecht nicht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erkennen.

Antragstellerin hat kein Rechts­schutz­be­dürfnis

Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch ankomme, fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechts­schutz­be­dürfnis, weil die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung ihre rechtliche und tatsächliche Position offensichtlich nicht zu verbessern vermöge. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls seien die Grundverfügung einerseits und die Sperrverfügung andererseits in ihren Auswirkungen für die Antragstellerin deckungsgleich. Zwar unterscheide sich die Sperrverfügung von der Grundverfügung dadurch, dass sie eine unter­schiedslose Anordnung der Sperrung des betreffenden Teleme­di­en­an­gebots enthalte. Demgegenüber werde mit der Grundverfügung lediglich eine Verbreitung des Angebots „in dieser Form“ untersagt. Allerdings habe schon das Verwal­tungs­gericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe – und offenbar auch die Entfernung sämtlicher pornografischen Inhalte – für sich vollständig ausschließe, weshalb es sich nur um eine theoretische Möglichkeit handele, die sich auf das Bestehen eines Rechts­schutz­be­dürf­nisses nicht auswirke. Diese Annahme habe die Antragstellerin, so das Oberver­wal­tungs­gericht, mit ihrem Beschwer­de­vor­bringen nicht entkräften können. Ein tatsächlicher Vorteil ergebe sich für die Antragstellerin ferner auch nicht daraus, dass die sofort vollziehbare Grundverfügung noch nicht bestandskräftig sei. Solange diese nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt sei, bleibe sie wirksam und sei von der Antragstellerin zu befolgen.

Schließlich fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechts­schutz­be­dürfnis, weil sie ihr mit dem gegen­ständ­lichen Antrag verfolgtes Ziel – die Außer­voll­zug­setzung der Sperrverfügung – schneller und einfacher erreichen könnte, indem sie die Grundverfügung befolge. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz habe nämlich mehrfach erklärt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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