24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.04.2008

Rheinland-Pfalz: Zweit­stu­dien­gebühr kann auch für Master­stu­diengang erhoben werdenDiplomgrad ist bereits berufs­qua­li­fi­zie­render Abschluss

Ein Master­stu­diengang ist nur dann studien­ge­büh­renfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad genügt hierfür nicht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz ein Studium im Master­stu­diengang Biomedizin auf. Die Universität forderte die Zahlung einer Semester-Studiengebühr in Höhe von 650,-- €, weil lediglich ein Erststudium gebührenfrei sei. Die dagegen gerichtete Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Erhebung einer Studiengebühr sei zulässig, weil der Master­stu­diengang ein gebüh­ren­pflichtiges Zweitstudium darstelle. Mit dem Erwerb des Diplomgrades verfüge die Klägerin bereits über einen ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Bache­lo­rab­schluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei mache. Zulässig sei es darüber hinaus, ausschließlich Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen. Darin komme eine Honorierung einer kostenbewussten Inanspruchnahme des Ausbil­dungs­an­gebots des Landes durch den Studierenden zum Ausdruck.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2008

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