18.10.2024
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Dokument-Nr. 21255

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.06.2015

Schulleiter hat keinen Anspruch auf Teil­zeit­beschäftigung nach dem Sabbatjahr-ModellOrdnungsgemäßer Schulbetrieb ohne Anwesenheit des Schulleiters nicht sichergestellt

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein beamteter Schulleiter einer kleinen Grundschule im Hunsrück keinen Anspruch auf eine Teil­zeit­beschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell hat, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistel­lungsphase folgt.

Im zugrunde liegenden Verfahren lehnte das beklagte Land den Antrag eines Schulleiters einer kleinen Grundschule im Hunsrück auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell mit der Begründung ab, dass der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstünden. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistel­lungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schulleiter geltend, eine Teilzeit­be­schäf­tigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse aus Gründen der Gleich­be­handlung grundsätzlich auch Führungskräften zugänglich sein. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück.

Adäquate Vertretung des Schulleiters während des Sabbatjahres nicht gewährleistet

Eine Teilzeit­be­schäf­tigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell komme dem Grunde nach auch für Schul­lei­te­rinnen und Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Unter Berück­sich­tigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungs­aufgaben erfordere die Aufrecht­er­haltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs eine adäquate Vertretung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gewährleistet sei. Als personelle und organi­sa­to­rische Maßnahme sei es dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistel­lungs­jahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne. Ein genereller Ausschluss von Schul­lei­te­rinnen und Schulleitern von einer Teilzeit­be­schäf­tigung nach dem Sabbatjahr-Modell lasse sich indes weder dem Gesetz noch den Verwal­tungs­vor­schriften entnehmen mit der Folge, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine adäquate Vertretung eingerichtet werden könne. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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