Dokument-Nr. 21255
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.06.2015
Schulleiter hat keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-ModellOrdnungsgemäßer Schulbetrieb ohne Anwesenheit des Schulleiters nicht sichergestellt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein beamteter Schulleiter einer kleinen Grundschule im Hunsrück keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell hat, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt.
Im zugrunde liegenden Verfahren lehnte das beklagte Land den Antrag eines Schulleiters einer kleinen Grundschule im Hunsrück auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell mit der Begründung ab, dass der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstünden. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schulleiter geltend, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zugänglich sein. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück.
Adäquate Vertretung des Schulleiters während des Sabbatjahres nicht gewährleistet
Eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell komme dem Grunde nach auch für Schulleiterinnen und Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben erfordere die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs eine adäquate Vertretung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gewährleistet sei. Als personelle und organisatorische Maßnahme sei es dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistellungsjahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne. Ein genereller Ausschluss von Schulleiterinnen und Schulleitern von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell lasse sich indes weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnehmen mit der Folge, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine adäquate Vertretung eingerichtet werden könne. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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