21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.06.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Keine anteilige Erstattung von Schüler­fahr­kosten bei "Doppel­re­si­denz­modell"Für Länge des Schulwegs ist allein Hauptwohnung im melde­recht­lichen Sinne maßgebend

Für die Erstattung von Schüler­fahr­kosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (so genanntes „Doppel­re­si­denz­modell“). Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Kläger ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel gleichermaßen bei der Mutter wie beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die beklagte Stadt mit der Begründung ab, sein Schulweg, für dessen Berechnung allein die bei der Mutter gemeldete Hauptwohnung maßgeblich sei, betrage weniger als 4 km. Dass die Wohnung seines Vaters wesentlich weiter von der Schule entfernt liege, sei demgegenüber unerheblich.

Verwal­tungs­gericht verpflichtet Stadt zur Übernahme von 50 % der Fahrkosten

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwal­tungs­gericht die Stadt, die Fahrkosten zur Hälfte zu übernehmen, weil der Kläger in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen wohne.

Für Übernahme der Schüler­fahr­kosten ist nur eine Wohnung – und zwar die Hauptwohnung – zu berücksichtigen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melde­recht­lichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkos­te­n­er­stattung auch dann ausscheide, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne. Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landes­schul­ge­setzes ergebe sich, dass für die Übernahme der Schüler­fahr­kosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen sei. Hierbei könne es sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften nur um die Hauptwohnung im melde­recht­lichen Sinne handeln. Unnötiger Verwal­tungs­aufwand werde durch die Anlehnung an das Melderecht vermieden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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