Dokument-Nr. 12014
Permalink https://urteile.news/
- Schülerbeförderung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss21.05.2011, 7 ZB 10.2930
- Monatskarten mit Eigenanteil sind für Eltern keinen Vorteil gegenüber kostenfreien SchulwegkartenVerwaltungsgericht Minden, Urteil25.08.2008, 2 K 2219/07
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.06.2011
OVG Rheinland-Pfalz: Keine anteilige Erstattung von Schülerfahrkosten bei "Doppelresidenzmodell"Für Länge des Schulwegs ist allein Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend
Für die Erstattung von Schülerfahrkosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (so genanntes „Doppelresidenzmodell“). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Kläger ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel gleichermaßen bei der Mutter wie beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die beklagte Stadt mit der Begründung ab, sein Schulweg, für dessen Berechnung allein die bei der Mutter gemeldete Hauptwohnung maßgeblich sei, betrage weniger als 4 km. Dass die Wohnung seines Vaters wesentlich weiter von der Schule entfernt liege, sei demgegenüber unerheblich.
Verwaltungsgericht verpflichtet Stadt zur Übernahme von 50 % der Fahrkosten
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Fahrkosten zur Hälfte zu übernehmen, weil der Kläger in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen wohne.
Für Übernahme der Schülerfahrkosten ist nur eine Wohnung – und zwar die Hauptwohnung – zu berücksichtigen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne. Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landesschulgesetzes ergebe sich, dass für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen sei. Hierbei könne es sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften nur um die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne handeln. Unnötiger Verwaltungsaufwand werde durch die Anlehnung an das Melderecht vermieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12014
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.