18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 9280

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Urteil28.05.2004Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 10239/04.OVG
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil18.12.2003, VG 2 K 2090/03
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.05.2004

Kein Pferdeschwanz für Polizeibeamte

Ein uniformierter Polizeibeamter darf seine Haare nicht in Form eines schulterlangen Pferde­schwanzes tragen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Gerade die uniformierten Angehörigen der Polizei müssten so auftreten, dass ihr Auftrag in den Augen der Bürger glaubhaft verkörpert werde. Überlange Haare stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung. Dies erschwere die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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