24.11.2024
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Dokument-Nr. 643

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.06.2005

Polizist darf nicht früher in Pension - OVG: Grundsätzliche Verlängerung der Lebens­a­r­beitszeit für Polizeibeamte ist verfas­sungsgemäß

Es ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz vereinbar, dass einige Polizeibeamte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Ruhestand treten, während andere erst mit 61 bis 65 Jahren pensioniert werden. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein 60-jähriger Krimi­na­l­haupt­kom­missar aus Koblenz, wandte sich dagegen, dass der Dienstherr auf der Grundlage der neu gefassten beamten­recht­lichen Regelung über die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte diese in seinem Fall auf das vollendete 62. Lebensjahr festsetzte. Er hatte 29 Jahre Bereit­schafts­dienst geleistet und wollte, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechsel­schicht­dienst, mit 60 Jahren in Pension gehen. Nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des Landes­be­am­ten­ge­setzes bildet das vollendete 60. Lebensjahr indessen zukünftig nicht mehr die einheitliche Alters­grenze für alle Polizeibeamten. Das Pensionsalter wird danach vielmehr nach Maßgabe der physischen und psychischen Anforderungen gestaffelt heraufgesetzt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres treten künftig nur noch die Beamten in den Ruhestand, die mindestens 25 Jahre im Wechsel­schicht­dienst, im Mobilen Einsatzkommando, Spezi­al­ein­satz­kommando oder der Polizei­hub­schrau­ber­staffel eingesetzt waren. Der Kläger hält die gesetzliche Neuregelung für verfas­sungs­widrig, soweit sie nicht auch für Polizeibeamte, die Bereit­schafts­­­dienst verrichtet haben, an der bisherigen Altersgrenze festhält. Die Belastungen des Bereit­­schafts­dienstes seien mit denen des Wechsel­schicht­dienstes vergleichbar, zumal er während des Bereit­schafts­dienstes regelmäßig nachts und an Wochenenden zum Einsatz herangezogen worden sei. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten im Polizeidienst zu bestimmen, die nach wie vor besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwal­tungs­dienst erhöhte An­forderungen an das Leistungs­vermögen stellten. Dabei dürfe er sich zugleich auch von dem Anliegen einer kostensparenden Perso­nal­wirt­schaft leiten lassen. Nach diesen Maßstäben könne die gesetz­ge­be­rische Entscheidung, eine verkürzte Lebens­­­a­r­beitszeit zwar für Beamte, die im Wechsel­schicht­dienst, nicht aber für Beamte, die im Bereit­schafts­dienst eingesetzt gewesen seien, vorzusehen, nicht beanstandet werden. Sie trage vor allem auch der den Beamten verfas­sungs­rechtlich geschuldeten Fürsorge gebührend Rechnung. Der Wechsel­schicht­dienst sei typischerweise mit größeren gesund­heit­lichen und sozialen Be­lastungen als der Bereit­schafts­­­dienst verbunden. Er fordere von den Beamten nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhalte sich zum Großteil auch antizyklisch zum natürlichen mensch­lichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld. Einer vergleichbaren Belastung seien nach ebenfalls vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers die Polizeibeamten ausgesetzt, die an den besonderen polizeilichen Einsätzen der Spezi­al­ein­heiten teilnähmen oder zum fliegenden Personal der Hubschrau­ber­staffel gehörten.

Siehe nachfolgend:

Längere Lebens­a­r­beitszeit für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.06.2005

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