21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2007

Längere Lebens­a­r­beitszeit für Polizeibeamte in Rheinland-PfalzSchichtdienst rechtfertigt keine frühere Pensionierung

Ein Krimi­na­l­haupt­kom­missar, der 29 Jahre lang Bereit­schafts­dienst geleistet hat, kann nicht bereits mit 60 in den Genuss des Ruhestandes kommen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Seit dem Jahre 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechsel­schicht­dienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezi­al­ein­satz­kommando oder in der Polizei­hub­schrau­ber­staffel eingesetzt war.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein Krimi­na­l­haupt­kom­missar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, nicht in den Genuss des Ruhestandes mit 60 kommen kann. Denn auch ein langjähriger Bereit­schafts­dienst beanspruche den Beamten physisch und psychisch nicht in dem Maße wie der Wechsel­schicht­dienst. Der Beamte, der als Sachbearbeiter im Wechsel­schicht­dienst verwendet werde, leiste ständig in wechselnden Arbeits­schichten Dienst, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde. Die ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sei gesundheitlich belastender als ein Bereit­schafts­dienst und führe zu sozialen Erschwernissen.

Arbeits­me­di­zi­nische Gutachten und Untersuchungen hätten bestätigt, dass Arbeitnehmer sich nicht an den unregelmäßigen Lebensrhythmus anpassen oder gewöhnen könnten. Andauernde Nachtarbeit mindere die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tag und berge die Gefahr vegetativer Störungen und Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen. Diese besonderen Belastungen seien mit dem Bereit­schafts­dienst regelmäßig nicht verbunden. Im Bereit­schafts­dienst müsse sich der Beamte lediglich für einen jederzeitigen Einsatz bereithalten. Den besonderen Belastungen des allgemeinen Polizei­voll­zugs­dienstes werde mit der für den gehobenen Dienst immer noch um zwei auf 63 Jahre herabgesetzten Altersgrenze in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des BVerwG vom 25.01.2007

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