Dokument-Nr. 3703
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2007
Längere Lebensarbeitszeit für Polizeibeamte in Rheinland-PfalzSchichtdienst rechtfertigt keine frühere Pensionierung
Ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, kann nicht bereits mit 60 in den Genuss des Ruhestandes kommen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Seit dem Jahre 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, nicht in den Genuss des Ruhestandes mit 60 kommen kann. Denn auch ein langjähriger Bereitschaftsdienst beanspruche den Beamten physisch und psychisch nicht in dem Maße wie der Wechselschichtdienst. Der Beamte, der als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst verwendet werde, leiste ständig in wechselnden Arbeitsschichten Dienst, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde. Die ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sei gesundheitlich belastender als ein Bereitschaftsdienst und führe zu sozialen Erschwernissen.
Arbeitsmedizinische Gutachten und Untersuchungen hätten bestätigt, dass Arbeitnehmer sich nicht an den unregelmäßigen Lebensrhythmus anpassen oder gewöhnen könnten. Andauernde Nachtarbeit mindere die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tag und berge die Gefahr vegetativer Störungen und Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen. Diese besonderen Belastungen seien mit dem Bereitschaftsdienst regelmäßig nicht verbunden. Im Bereitschaftsdienst müsse sich der Beamte lediglich für einen jederzeitigen Einsatz bereithalten. Den besonderen Belastungen des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes werde mit der für den gehobenen Dienst immer noch um zwei auf 63 Jahre herabgesetzten Altersgrenze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des BVerwG vom 25.01.2007
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