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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.05.2009

Behindertes Kind muss Schwer­punkt­schule besuchenSpezielle Förderung kann nur an einer Schule mit entsprechenden Fachkräften geleistet werden

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwer­punkt­schule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom. Ausweislich eines sonder­päd­ago­gischen Gutachtens besteht für sie ein sonder­päd­ago­gischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion einer Grundschule zugewiesen, an der als Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Größere Entfernung zwischen Wohnort und Schule ist zumutbar

Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr 2001/2002 Schwer­punkt­s­chulen als Angebot einer integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förder­schul­lehrern und Pädagogischen Fachkräften. Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet, dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung könne nur an einer Schwer­punkt­schule geleistet werden, an welcher der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förder­schul­kräfte und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch der Schwer­punkt­schule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem Wohnort auch zuzumuten. Dies belege bereits die Tatsache, dass sie aufgrund der persönlichen Entscheidung ihrer Eltern statt des örtlichen Kindergartens fast drei Jahre lang eine integrative Tages­för­der­stätte besucht und hierzu regelmäßig ebenfalls eine Entfernung von ca. 20 km zurückgelegt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009

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