Dokument-Nr. 7921
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.05.2009
Behindertes Kind muss Schwerpunktschule besuchenSpezielle Förderung kann nur an einer Schule mit entsprechenden Fachkräften geleistet werden
Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom. Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Größere Entfernung zwischen Wohnort und Schule ist zumutbar
Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr 2001/2002 Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften. Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet, dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung könne nur an einer Schwerpunktschule geleistet werden, an welcher der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förderschulkräfte und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem Wohnort auch zuzumuten. Dies belege bereits die Tatsache, dass sie aufgrund der persönlichen Entscheidung ihrer Eltern statt des örtlichen Kindergartens fast drei Jahre lang eine integrative Tagesförderstätte besucht und hierzu regelmäßig ebenfalls eine Entfernung von ca. 20 km zurückgelegt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009
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